Das Bundesamt für Gesundheit muss die tatsächlich vergüteten Preise für die Krebsbehandlung mit CAR-T-Zellen nicht bekannt geben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eines Journalisten hin entschieden. Durch eine Veröffentlichung würde die Anwendung der Therapie in der Schweiz laut Gericht sehr wahrscheinlich gefährdet.
Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die beiden Pharma-Unternehmen, die in der Schweiz für die Therapie eine Zulassung hätten, bei einer Publikation zum Listenpreis von rund 370'000 Franken zurückkehren würden. In den Verträgen sieht eine Guillotine-Klausel diese Möglichkeit bei Veröffentlichung der Preise vor, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil schreibt.
Es stützt darin die Sicht des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Durch die Schaffung der vom Journalisten geforderten Preistransparenz würde das Amt behindert, für die Versorgungssicherheit bei neuen, innovativen und hochpreisigen Therapien zu sorgen.
Durch die Bekanntgabe würde die «zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt». Damit sei eine Ausnahmeklausel des Öffentlichkeitsgesetzes erfüllt, das grundsätzlich allen Personen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt.
Die CAR-T-Zelltherapie ist nur vorläufig im Katalog der vergütungspflichtigen Leistungen aufgeführt, die durch die obligatorischen Krankenversicherungen übernommen werden. Sie steht seit Anfang Jahr bis Ende 2024 in Evaluation.
Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hatte empfohlen, den Zugang zu den Dokumenten vollständig zu gewähren. Die Informationen würden Leistungen betreffen, für welche die Preisvereinbarungen abgeschlossen seien und der Bundesrat einen Beschluss gefasst habe. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete behördliche Massnahme beeinträchtigt werden könnte.
Die CAR-T-Zellentherapie wird bei einigen wenigen Krebserkrankungen wie Lymphomen und Leukämie angewendet. Die weissen Blutkörperchen der Patientinnen und Patienten werden so verändert, dass sie die Krebszellen erkennen und bekämpfen. Es handelt sich nicht um ein Medikament im eigentlichen Sinn, sondern um eine medizinische Leistung. (Urteil A-2459/2021 vom 27.7.2023)
(yam/sda)