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Verfahren gegen mutmasslichen Büsi-Quäler eröffnet

In den sozialen Medien kursiert ein Video, in dem junge Männer ein Kätzchen zu Tode quälen. Einer der Täter soll ein 16-jähriger Zürcher sein. Er wird gejagt.
In den sozialen Medien kursiert ein Video, in dem junge Männer ein Kätzchen zu Tode quälen. Einer der Täter soll ein 16-jähriger Zürcher sein. Er wird gejagt.

Verfahren gegen mutmasslichen Büsi-Quäler eröffnet

Das Video, in dem junge Männer eine Katze quälen sollen, hat ein juristisches Nachspiel. Die Jugendanwaltschaft hat ein Verfahren gegen einen mutmasslichen Täter eröffnet. Welche Konsequenzen die Tat haben könnte, hängt von mehreren Faktoren ab.
01.08.2023, 08:3801.08.2023, 08:38
Oliver Schneider / ch media
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Wie eine allfällige Strafe aussehen könnte, hängt laut Recherchen von «20 Minuten» vom Alter der mutmasslichen Täter ab. Zudem sei relevant, wo das besagte Video genau aufgenommen wurde. Sollte die Tat im Ausland begangen worden sein, sei die Strafverfolgung grundsätzlich Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden im Ausland.

Da das Video in der Schweiz verbreitet wurde, könne es aber auch sein, dass sich die Schweizer Behörden als zuständig für den Fall erachten. Hierfür könne der jugendliche Täter zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden, wird der Rechtsanwalt Christian Lenz zitiert.

Nicht nur die mutmasslichen Täter im Video könnten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Auch Personen, die in den vergangenen Tagen zu Selbstjustiz aufrufen, könnten sich strafbar gemacht haben. Nach Aussage des Rechtsanwalts Thomas Merz können Social-Media-User wegen Drohung oder der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit belangt werden.

Laut «Blick» (Paywall-Artikel) könnte diesen Usern eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Hinzu komme ein Eintrag im Strafregister. «Typischerweise erfolgen die Freiheits- oder Geldstrafe aber bedingt, was heisst, dass sie nicht vollzogen werden müssen», erklärt Digital-Anwalt Martin Steiger: Aber auch wenn keine Geldstrafe erfolgt, gebe es oft eine sogenannte Verbindungsbusse in Höhe von 3000 bis 4000 Franken.» Hinzu kämen Verfahrenskosten und Verteidigungskosten.

(osc)

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