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Cyberstalker darf Spiess-Hegglin nicht mehr als Lügnerin bezeichnen

Der Angeklagte stellte Spiess-Hegglin in sozialen Medien, Blogs, Kommentarspalten und E-Mails nach. (Symbolbild)
Der Angeklagte stellte Spiess-Hegglin in sozialen Medien, Blogs, Kommentarspalten und E-Mails nach. (Symbolbild)Bild: KEYSTONE/Urs Flueeler

Cyberstalker darf Spiess-Hegglin nicht mehr als Lügnerin bezeichnen

Ein Cyberstalker hat die Persönlichkeit der Zuger alt Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin verletzt. Dies hat das Bezirksgericht Hinwil ZH festgestellt. Der 48-jährige Schweizer hatte Spiess-Hegglin über eine längere Zeit als Lügnerin und Falschbeschuldigerin bezeichnet.
19.07.2023, 16:4319.07.2023, 16:43
Olivia Eberhardt / ch media
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Gemäss dem am Mittwoch von Spiess-Hegglin veröffentlichten Urteil hatte der Beklagte ihr in sozialen Medien, Blogs, Kommentarspalten und E-Mails nachgestellt und ihr psychische und soziale Gewalt angetan. Hintergrund sind die nicht geklärten Vorkommnisse an der Zuger Landammannfeier von 2014.

Viele Posts verfasst

Der Beklagte habe über einen längeren Zeitraum eine kaum übersehbare Vielzahl von Posts über Spiess-Hegglin in hoher Kadenz abgesetzt, hiess es im Urteil. Es sei für sie kaum möglich gewesen, alle die Äusserungen zu kommentieren oder richtigzustellen. Der Beklagte habe stets dieselben Vorwürfe erhoben und inhaltlich nichts zur Debatte beigetragen.

Das Bezirksgericht verbot deswegen dem Beklagten, Spiess-Hegglin im Zusammenhang mit der Landammannfeier als Lügnerin oder als Falschbeschuldigerin zu bezeichnen. Für den Fall der Missachtung des Verbots sprach es eine Strafandrohung aus. Zudem muss der Mann seinem Opfer eine Genugtuung von 2000 Franken zahlen.

Keine Genugtuung für Spiess-Hegglin

Spiess-Hegglin hatte gefordert, dass dem Beschuldigten untersagt werde, sich während sechs Jahren öffentlich über sie zu äussern. Wenn er sich nicht an das Verbot halte, solle er mit 1000 Franken pro Tag der Widerhandlung bestraft werden.

Ein generelles Äusserungsverbot sei nicht vertretbar, weil Spiess-Hegglin immer wieder in der Öffentlichkeit auftrete und sich streitbar zu diversen Themen äussere, hiess es im Urteil. Dem Beklagten dürfe nicht jede Möglichkeit genommen werden, sich dazu zu äussern. Das Gericht setze deswegen nur Leitplanken.

Auch mit ihrer Forderung nach einer Genugtuung von 15'000 Franken drang Spiess-Hegglin beim Einzelrichter nicht durch. Sie habe nicht ernsthaft physische Übergriffe befürchten müssen. Es sei auch nicht plausibel, dass sie wegen des Beschuldigten eine Psychotherapie in Anspruch habe nehmen müssen.

(sda/oeb)

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