Bundesgericht: Selbsternannter Tessiner «Spielverderber» gewinnt vor Bundesgericht

Bundesgericht: Selbsternannter Tessiner «Spielverderber» gewinnt vor Bundesgericht

03.12.2015, 19:00

Krankenkassen müssen nach dem Tod einer versicherten Person die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit zwischen Tod und Monatsende zurückerstatten. Die Beschwerde vor Bundesgericht geht auf den Vater des Burka-Verbots Ghiringhelli zurück.

Der erfolgreiche Beschwerdeführer Ghiringhelli ist im Tessin auch als «Il Guastafeste» - zu Deutsch «Der Spielverderber» - bekannt. Er machte im Tessin durch zahlreiche kantonale Initiativen von sich reden: Unter anderem forderte er 2013 per Initiative ein Burka-Verbot, das im Tessin mittlerweile rechtskräftig ist.

Am Donnerstag war er nun mit einer Beschwerde vor dem Bundesgericht siegreich: Für die Zeit zwischen dem Todestag und dem Monatsende muss die Krankenkasse die Prämie auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung zurückerstatten. Ghiringhelli widme seinen Erfolg vor dem höchsten Gericht seiner verstorbenen Mutter, schrieb dieser im Anschluss an das Urteil in einem Communiqué. Für sie habe er nun Gerechtigkeit schaffen können.

Die Krankenkasse hatte ursprünglich sein Ersuchen abgewiesen - dies wurde auch vom Versicherungsgericht des Kantons Tessin bestätigt.

Das Bundesgericht hiess nun die Beschwerde Ghiringhellis in diesem Punkt gut, wie es am Donnerstag mitteilte. Es verpflichtet die Krankenkasse, einen Prämienanteil von 236 Franken zurückzuzahlen - entsprechend der Zeit vom Tag nach dem Todestag bis zum Ende des Monats. Das Gericht beruft sich auf den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämienzahlungen und ändert damit seine Rechtsprechung.

Keine Unterschiede zwischen Versicherungen

In einem Entscheid aus dem Jahr 2006 war das Bundesgericht noch von der Unteilbarkeit der Monatsprämien für die obligatorische Krankenversicherung ausgegangen. Daran will das Gericht aber nicht mehr festhalten, weil auch im Bereich der privatrechtlichen Versicherungen von Gesetzes wegen der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämienzahlungen gilt.

Eine unterschiedliche Regelung bei der obligatorischen Krankenversicherung ergäbe die «unbefriedigende Situation», dass bei der gleichen Person im Falle ihres Ablebens der Prämienanteil für die obligatorische Grundversicherung nicht zurückerstattet würde, bei der privatrechtlichen Zusatzversicherung hingegen schon, urteilt das Bundesgericht. (Urteil 9C_268/2015 vom 03.12.2015) (sda)

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