Darf man private Drohnen in der Schweiz abschiessen? Juristen raten eher zum Lasso
«Einfangen ja, abschiessen eher nicht ...» Diesen Rat sollte man beherzigen, wenn man sich von einer Drohne gestört fühlt.
Wohlgemerkt: Es geht nicht um die militärischen Brummer, sondern um private Drohnen, auch Multikopter genannt. Sie erobern still und heimlich den Schweizer Luftraum – und verunsichern unbeteiligte Dritte.
Was darf man gegen ein spionierendes Flugobjekt unternehmen, wenn man beispielsweise (nackt) im eigenen Garten gefilmt wird?
Die beiden Schweizer Juristen Stephanie Hrubesch-Millauer und David Bruggisser haben der Frage einen Fachartikel gewidmet (siehe Quelle unten). Prompt hat der bloggende Rechtsanwalt Martin Steiger darauf reagiert und geht seinerseits auf die neuartige «Bedrohung» ein.
Dies alles gilt es zu beachten
• Von einem Abschuss der Drohne raten die Juristen grundsätzlich ab, weil dadurch fremdes Eigentum zerstört werden könnte.
• Vielmehr gelte es «mildere Mittel vorzuziehen und den Störer respektive Piloten zunächst zur Unterlassung aufzufordern».
• Allerdings: In Ausnahmefällen wäre das Abschiessen denkbar, und zwar bei «wiederholter und böswilliger grober Störung».
• Falls der Pilot nicht auffindbar oder unbelehrbar ist, kann man die Drohne zwecks Beweissicherung «einfangen». Dies sei ein verhältnismässiges und damit zulässiges Mittel der Selbsthilfe.
• Wobei dies natürlich leichter gesagt als getan ist. Vor allem bei grosser Flughöhe. Um die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden, sollte keine Schusswaffe eingesetzt werden. Auch kein Pfeilbogen!
• Martin Steiger empfiehlt «die Verwendung von Wurfgegenständen, bei deren Verwendung kein Kollateralschaden entsteht».
Oder wie wär's mit einem Lasso?
Quelle: Stephanie Hrubesch-Millauer und David Bruggisser, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, erschienen im «Jusletter» vom 11. August 2014 (nur für registrierte Nutzer).