Während einer Anhörung bezeichnete ein Walliser Anwalt Polizeibeamte als Cowboys und einen Kollegen als Clown. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde des Mannes abgewiesen, der von der Anwalts-Aufsichtskammer mit einer Busse von 3000 Franken belegt wurde.
Die unrühmliche Anhörung fand im April 2019 statt. Damals befragten zwei Beamten eine Klientin des Anwalts, als dieser die Männer als unfähige Cowboys bezeichnete. Den gegnerischen Anwalt betitelte er als Clown, Hampelmann und Papa-Söhnchen. Die Befragung musste schliesslich vorzeitig abgebrochen werden.
Der vom Polizeikommandanten und dem Staatsanwalt vor der Aufsichtskammer angezeigte Beschwerdeführer räumte ein, dass er «einen kühlen Kopf hätte bewahren müssen». Er erklärte, eine allfällige Verwarnung oder einen Verweis zu akzeptieren. Die Aufsicht auferlegte ihm eine Busse von 3000 Franken, die die Walliser Justiz bestätigte.
In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Rügen des Anwalts abgewiesen. Er kritisierte, die Vorinstanz habe die Version der Beamten übernommen, gemäss welcher er die Beherrschung verloren habe. Dies sei vom anwesenden Dolmetscher widerlegt worden.
Die Lausanner Richter haben diese Ausführungen des Anwalts als beinahe verwegen bezeichnet. Denn laut Urteil sagte der Dolmetscher aus, dass der Beschwerdeführer «wirklich sehr aufgebracht» gewesen sei und die Beamten keine «abfälligen Worte» benutzt hätten. Ausserdem hat der Anwalt vor der Überwachungskammer zugegeben, dass er sich nicht hätte aufregen dürfen.
Der Beschwerdeführer bestritt, dass die beanstandeten Tatsachen eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht darstellten. Die zweite öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Anwälte über einen grossen Spielraum für die Verteidigung ihrer Mandanten verfügten. Es seien jedoch nicht alle Mittel erlaubt.
So entspreche «unnötig aggressives Verhalten nicht einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung», halten die Richter fest. Der Anwalt müsse sich bei seinen Kontakten mit der gegnerischen Partei und deren Vertretern persönlicher Angriffe enthalten.
Der Beschwerdeführer ist seit 2014 Mitglied des Walliser Anwaltsverbandes und wurde 2016 dreimal angezeigt. Letztes Jahr bestätigte das Bundesgericht eine erste von der Aufsichtskammer verhängte Busse von 1000 Franken wegen Verstössen gegen die Zensur der Haftkorrespondenz.
(Urteil 2C_354/2021 vom 24.8.2021)
(sda)