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Anstiftung im «Schweizerhof»? Fifa-Chef Gianni Infantino.
Anstiftung im «Schweizerhof»? Fifa-Chef Gianni Infantino.
Bild: AP/AP

«Dringender Verdacht gegen Infantino» – warum dem Fifa-Boss Ärger droht

Der Fifa-Boss könnte den Bundesanwalt zu Delikten angestiftet haben, sagt Ex-Staatsanwalt Markus Mohler.
11.05.2020, 21:1812.05.2020, 09:17
Henry Habegger / ch media

Die ominösen Geheimtreffen im Berner Nobelhotel Schweizerhof müssen auch für Fifa-Chef Gianni Infantino Folgen haben. Das steht für Strafrechtsexperten wie den ehemaligen Basler Polizeikommandanten Markus Mohler fest.

Es gibt Leute, die sagen: Die Berner Staatsanwaltschaft müsste wegen der Geheimtreffen im «Schweizerhof» gegen Fifa-Chef Infantino ein Strafverfahren eröffnen.
Markus Mohler: Diese Ansicht teile ich.

Welcher Verdacht liegt aus Ihrer Sicht konkret vor?
Es besteht der dringende Verdacht, dass Herr Infantino die Delikte der Anstiftung zu Amtsmissbrauch, zu Amtsgeheimnisverletzung und zu Begünstigung begangen haben könnte.

Woraus ergibt sich der Verdacht der Anstiftung?
Zahlreiche und übereinstimmende Berichte in den Medien und in der Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA besagen, dass Herr Infantino via den Walliser Staatsanwalt Rinaldo Arnold um die Gespräche mit Bundesanwalt Michael Lauber mehrfach nachgesucht hat.

Anstiftung zu Amtsmissbrauch, wie geht das?
Die Treffen von Herrn Infantino mit dem Bundesanwalt hätten ja geheim bleiben sollen. Deshalb wurden sie entgegen den zwingenden Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht protokolliert. Was besprochen wurde, ist immer noch «geheim» beziehungsweise unklar. Es steht entgegen den Vorschriften nicht in den Akten. Das führte zu einem Urteil des Bundesstrafgerichts, bestätigt vom Bundesgericht, wonach der Bundesanwalt befangen sei und in den Fussball-Verfahren in den Ausstand treten musste. Dass das alles nicht legal war, war dem Juristen Infantino mit Sicherheit bewusst.

Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung?
Ohne Herrn Infantinos mehrfach via Arnold vorgebrachte Wünsche, den Bundesanwalt zu treffen, wäre es nicht zu diesen Treffen gekommen. Da es, wie auch die AB-BA feststellt, dabei um laufende Strafverfahren ging und Arnold als Privatperson auf Wunsch Infantinos dabei war, ist die Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung - und diese selber! - bereits belegt.

Zu Begünstigung?
Infantino hatte aus unterschiedlichen Gründen offensichtlich ein eminentes Interesse, die von der Bundesanwaltschaft bis dahin geführten Verfahren im Fussballzusammenhang in eine bestimmte Richtung zu lenken. Sonst wären die Treffen nicht so dringend gewesen. Und man wüsste auch, wer als Fünfter am vierten Treffen in Bern dabei war und worum es ging. Aber hier herrscht ja diese «kollektive Amnesie». Das ist zunächst hochgradig unglaubwürdig. Auffällig ist etwa auch das von der Bundesanwaltschaft eingestellte Verfahren gegen «unbekannt» zu Vorgängen in der Uefa: Es ging um einen umstrittenen Vertrag über Fernsehrechte der Uefa, den Herr Infantino unterzeichnet hatte. Also besteht der Verdacht, dass er vom Bundesanwalt begünstigt worden sein könnte.

Warum muss ausgerechnet der Kanton Bern aktiv werden?
Tatort der Anstiftung ist nach den erwähnten Berichten mehrheitlich der Kanton Bern, daher ist die dortige Staatsanwaltschaft gemäss Strafprozessordnung für die Ermittlungen zuständig. Die Kantone sind verpflichtet, die Straftaten des Bundesrechts zu verfolgen, sofern nicht Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist. Das trifft in diesem Fall zu, denn die Anstiftung untersteht nicht der Bundesgerichtsbarkeit.

Zur Person
Markus Mohler ist promovierter Jurist und bekannter Polizeiexperte. Der Basler war Staatsanwalt, Polizeikommandant von Basel-Stadt und Dozent für öffentliches Recht.

Die Staatsanwaltschaft Bern sieht aber auf Anfrage keinen hinreichenden Tatverdacht: «Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.»
Von blossen Gerüchten oder Vermutungen kann wie gesagt längst keine Rede mehr sein. Zudem ist ein hinreichender Verdacht «bereits dann anzunehmen?, wenn Anzeichen auf eine strafbare Handlung hindeuten, wenn also eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht». Das ergibt sich aus den Artikeln 107 und 300 der Strafprozessordnung. Nachzulesen in allen wissenschaftlichen Kommentaren dazu. Festzustellen, ob der Verdacht begründet ist, ob ein Delikt begangen worden ist oder nicht, ist eben gerade Aufgabe der Staatsanwaltschaft und allenfalls der Gerichte. Von vorneherein nichts zu tun, geht nicht.

Die Staatsanwaltschaft Bern sagt auch, an der AB-BA allein sei es, für die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes besorgt zu sein.
Es geht hier nicht um den Bundesanwalt, sondern um den Präsidenten der Fifa. Die AB-BA ist die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, nicht über Herrn Infantino. Daher ist direkt die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft für die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Delikte verantwortlich, die Herr Infantino mit «einer gewissen Wahrscheinlichkeit» begangen haben könnte.

Wenn die Strafjustiz nicht aktiv wird ? gibt es andere Wege, dieses Verfahren in Gang zu setzen?
Es handelt sich um Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft muss von sich aus aktiv werden, auch das gebietet die Strafprozessordnung. Diese gesetzliche Pflicht nicht zu erfüllen, ist selber rechtswidrig. Im Übrigen: Anzeige erstatten kann gemäss Strafprozessordnung jedermann.

Sie waren selbst lange Staatsanwalt, Basler Polizeikommandant, Lehrbeauftragter an Universitäten, Oberst. Was läuft hier gerade schief in der Schweizer Strafjustiz?
Schwer zu sagen, was jeweils die Ursache ist für Verfahren, die «schief laufen», wie Sie sagen. Im Fall der Bundesanwaltschaft vermute ich einen groben Mangel an Treu und Glauben der handelnden Akteure. Dieser manifestierte sich auch im Verhalten von Herrn Lauber gegenüber der Aufsichtsbehörde. Treu und Glauben, Artikel 9 der Bundesverfassung, das heisst Redlichkeit, Ehrlichkeit, sind fundamental unter anderem für eine gute Justiz, für die Rechtsstaatlichkeit generell.

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