Das geplante Fussballstadion in Aarau hat die nächste Hürde genommen. Das Aargauer Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Anwohnern gegen die für den Stadionbau nötige Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) abgewiesen.
Die Teiländerung der BNO war im November 2019 vom Aarauer Stimmvolk in einer Referendumsabstimmung mit einem Ja-Anteil von 60.9 Prozent angenommen worden. Danach hatte sie der Aargauer Regierungsrat genehmigt. Die BNO legt die Grundlage für die Finanzierung des Stadions im Gebiet Torfeld Süd in der Nähe des Bahnhofs Aarau fest. Das Generalunternehmen HRS Real Estate will den Stadionbau mit der Errichtung von vier Hochhäusern mit Wohnungen querfinanzieren.
Die Nutzung des Gebiets in erster Linie zu Wohnzwecken bedeute zwar eine Abweichung vom Richtplan, die nur ausnahmsweise zulässig sei, teilte das Generalsekretariat der Aargauer Gerichte am Mittwoch mit. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen dazu jedoch erfüllt.
Zum einen habe die Nutzungsänderung keine wesentlichen räumlichen Auswirkungen. Zum anderen sprächen gewichtige Gründe für eine schwerpunktmässige Wohnnutzung, namentlich das öffentliche Interesse am Stadionbau, der über die Wohnbauten querfinanziert werde.
Eine Herausforderung für die Wohnnutzung sei der Lärmschutz. Das Gebiet Torfeld Süd werde durch Eisenbahn- und Strassenverkehrslärm sowie durch Emissionen des Stadions belastet. Es scheine aber nicht unrealistisch, dass die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden könnten, hiess es weiter. Zudem sei bei geringer Überschreitung eine Ausnahmebewilligung denkbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Rechtsmittelfrist steht währende der Gerichtsferien vom 15. Juli bis am 15. August still. (aeg/sda)
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