Kopftuchverbot: Bundesgericht berät über Kopftuchstreit in St. Margrethen SG

Kopftuchverbot: Bundesgericht berät über Kopftuchstreit in St. Margrethen SG

11.12.2015, 07:20

In einer öffentlichen Beratung entscheidet das Bundesgericht am Freitagvormittag, ob einem aus Bosnien stammenden Mädchen muslimischen Glaubens das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts verboten werden kann.

Die Schulgemeinde St. Margrethen hatte dies gestützt auf die Schulordnung getan. Das Bildungsdepartement hatte diesen Entscheid bestätigt. Das St. Galler Verwaltungsgericht hob ihn jedoch wieder auf und erlaubte dem Mädchen das Tragen des sogenannten Hijabs.

Die Schulgemeinde St. Margrethen hat dieses Urteil ans Bundesgericht weitergezogen und beantragt, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Verfügung des Schulrats vom August 2013 zu bestätigen.

Das Mädchen war damals am ersten Tag nach den Sommerferien mit einem Kopftuch in der Schule erschienen. Es teilte den Anwesenden mit, dass es den Unterricht in Zukunft mit dem Hijab besuchen werde. Begleitet wurde das Mädchen von der Mutter.

Die beiden verliessen daraufhin die Schule wieder. Am Abend des gleichen Tages wurde dem Vater eine Verfügung ausgehändigt, in welcher festgestellt wurde, dass für dessen Tochter keine Ausnahme des Kopfbedeckungsverbots gelte. Die Schulordnung sieht ein solches Verbot vor.

In der Folge beharrten beide Seiten auf ihrer Position. Das Mädchen nahm bis im November 2013 nicht mehr am Unterricht teil und erarbeitete den Schulstoff zu Hause.

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen wird durch die in der Bundesverfassung verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt. Die Gewährleistung der Religionsausübung umfasst nicht nur kultische Handlungen oder religiöse Gebräuche.

Auch religiös motivierte Bekleidungsvorschriften sind vom Schutz des Artikel 15 der Bundesverfassung erfasst, wie das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat.

Die Einschränkung eines solchen Grundrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, und sie muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Zudem muss eine allfällige Beschneidung des Rechts verhältnismässig sein.

Im Fall von zwei Mädchen in der Gemeinde Bürglen TG, die ebenfalls das islamische Kopftuch während des Unterrichts tragen, sah das Bundesgericht im Juli 2013 die Voraussetzungen für ein Verbot nicht als erfüllt an. (sda)

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