Für das Bundesgericht hat kein Grund bestanden, eine Veranstaltung des Islamischen Zentralrates (IZRS) in Freiburg zu verbieten. Die Lausanner Richter hiessen am Mittwoch eine Beschwerde des (IZRS) gut.
Das Veto verletzte in den Augen des Bundesgerichts das Recht auf Versammlungsfreiheit. Gegenstand der öffentlichen Beratung in Lausanne war die untersagte Jahreskonferenz Ende November 2014 im Kanton Freiburg. Die Behörden hatten die Genehmigung für den Anlass verweigert.
Der Oberamtmann des Saanebezirks hatte den negativen Entscheid damit begründet, dass der IZRS keine verlässliche und definitive Liste der Redner geliefert hatte. Die Liste sei seit der Einreichung des Gesuchs im Juni 2014 fast vollständig geändert worden.
Weiter hiess es in der Begründung, dass Gegendemonstrationen und Ausschreitungen befürchtet würden. Wegen der Risiken für die öffentliche Ordnung sei es gerechtfertigt, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in diesem Fall einzuschränken.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg am 25. November ab. Auch das Gesuch um eine Bewilligung als superprovisorische Massnahme scheiterte vor allen Instanzen.
Hürden und Beschwerden
Der IZRS eckt mit seinen Vorhaben immer wieder an. Im April vergangenen Jahres ist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde des Zentralrats nicht eingetreten, die dieser wegen der Verweigerung eines Schengen-Visums für einen von ihm eingeladenen Prediger eingereicht hatte.
Diesen Frühling hatte die Gemeinde St. Margrethen SG dem IZRS keine Genehmigung für einen Infostand der Kampagne «Muslima - Stolz und Frei» erteilt. Die St. Galler Regierung hiess einen Rekurs gegen den abschlägigen Bescheid jedoch gut. (sda)