Indem die Schweizer Behörden den Besuch des gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterrichts für zwei muslimische Mädchen für obligatorisch erklärten, haben sie die Religionsfreiheit der Betroffenen nicht verletzt. Dies hat der Europäische Menschenrechtshof entschieden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betrifft den Fall einer in Basel wohnhaften Familie. Die sieben und neun Jahre alten Mädchen besuchten dort im August 2008 eine Primarschule. Dem obligatorischen Schwimmunterricht blieben sie jedoch fern. Gespräche mit den Eltern, welche die Schweizer und die türkische Staatsbürgerschaft haben, fruchteten nicht.
Das Erziehungsdepartement büsste die Eltern deshalb im Juli 2010 mit je 700 Franken - pro Tochter mit 350 Franken. Die schweizerischen Rekurs- und Beschwerdeinstanzen wiesen die dagegen eingelegten Rechtsmittel ab, so dass die Eltern an den EGMR in Strassburg gelangten.
Dieser hält in seinem Urteil fest, dass es die Erwägungen des Bundesgerichtes stütze. Dieses hatte in seinem Urteil die grosse Bedeutung der Integration - namentlich ausländischer Kinder - in die hiesige Gesellschaft betont.
Es führte aus, dass aufgrund des vorliegenden Falls kein Anlass bestehe, die im Oktober 2008 festgelegte Rechtsprechung zu ändern. Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die multikulturelle Schulrealität verlange, dass Kinder aus allen Kulturen in die in der Schweiz geltenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eingebunden würden. (sda)