Im Juni vor zwei Jahren forderte ein Geschäftsführer die Geschäftshandys seiner Angestellten ein. Er wollte diese routinemässig kontrollieren und schauen, ob auf den Geräten auch keine privaten Apps installiert waren.
Auf dem Gerät seiner Assistentin entdeckte er WhatsApp und las daraufhin die verschickten Nachrichten seiner Angestellten. Im Chat zog die Assistentin mit saftigen Fluchwörtern über ihren Chef her. Zudem erfuhr der Chef, dass seine Mitarbeiterin Geschäftsgeheimnisse ausgeplaudert hatte, eine andere Mitarbeiterin massiv mobbte und einmal eine Krankheit vortäuschte.
Der Geschäftsführer kopierte die WhatsApp-Chats als Beweismittel und entliess daraufhin seine Assistentin fristlos mit der Begründung, diese habe ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht massiv verletzt und gar strafbare Handlungen begangen.
Die Assistentin wehrte sich gegen die Kündigung und bekam nun vom Zürcher Obergericht Recht. Dieses urteilte, dass der Chef die Chats seiner Mitarbeiterin nicht hätte lesen dürfen. Dieser sagte zwar, dass er nur herausfinden wollte, ob es sich bei den Nachrichten um private oder geschäftliche handelte. Diese Rechtfertigung liess das Gericht jedoch nicht gelten.
Der Geschäftsführer habe gar kein Recht gehabt, die privaten Nachrichten der Frau zu lesen, da es keinen konkreten Verdacht gegen sie gegeben habe, so das Gericht. Das Recht auf Geheimsphäre sei im vorliegenden Fall höher zu werten, als das Interesse des Arbeitgebers.
Die Assistentin bekommt nun eine Lohnnachzahlung und eine Entschädigung – wieder am gleichen Ort arbeiten, wird sie jedoch nicht. (ohe)