Der Bund kann Bundesrats- und Parlamentsmitglieder auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt schützen, wenn eine Gefährdung besteht. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, dies in einer Verordnung zu verankern.
Schon bisher kam es vor, dass der Bund über die vorgesehene Schutzdauer hinaus Unterstützung geleistet hat. Diese Fälle seien selten, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Der Bundesrat will dennoch eine Rechtsgrundlage dafür schaffen.
Geschützt werden können bei Gefährdung eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier, Magistratspersonen und besonders gefährdete Bedienstete des Bundes sowie völkerrechtliche geschützte Personen. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Polizei (fedpol).
In der Regel wird der Schutz vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion gewährleistet. Für die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler beginnt der Schutz mit der Kandidatur und endet ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt. (jas/sda)