Es mag wenig sympathisch wirken, aber wenn eine Liegenschaftseigentümerin keine Aussenstehende auf ihrem Grundstück haben möchte, ist das ihr gutes Recht und sie kann es mit einem gerichtlichen Verbot durchsetzen. Auch mit dem Raumplanungsrecht kommst du aktuell nicht weiter, wenn du dich gegen Gated Communities wehren möchtest.
Eine Eigentümerin kann beim Gericht beantragen, dass «jede Besitzesstörung zu unterlassen ist». Ob Aussenstehende tatsächlich stören, muss sie nicht nachweisen. Ebenso kann die Liegenschaftseigentümerin jede beliebige Störung verbieten lassen, so darf sie etwa verlangen, dass niemand Fussball im Innenhof spielt. Ein gerichtliches Verbot dieser Art kann sich jedoch nie gegen eine bestimmte Person richten, sondern ist immer allgemein gehalten.
Störst du dich als Mieter an aussenstehenden Personen auf dem Gelände, kannst du dies zwar der Eigentümerin oder der Verwaltung mitteilen, ein gerichtliches Verbot beantragen darfst du selbst aber nicht.
Die Eigentümerin muss das gerichtliche Verbot bekannt machen und «auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle» anbringen. Bist du mit dem Verbot nicht einverstanden, kannst du innert 30 Tagen seit dieser Bekanntmachung beim Gericht Einsprache erheben. Du musst die Einsprache weder begründen, noch musst du ein besonderes Interesse an dem Zugang zum Grundstück haben. Einzig offensichtlich querulatorische oder missbräuchliche Einsprachen wird das Gericht abweisen.
Erhebst du eine korrekte Einsprache, macht diese das Verbot für dich unwirksam. Will die Eigentümerin auf der Durchsetzbarkeit des gerichtlichen Verbots dir gegenüber beharren, muss sie beim Gericht Klage einreichen.
Steht das Schild mit dem Verbot einmal und missachtest du dieses Verbot, kann die Eigentümerin gegen dich – sofern du keine korrekte Einsprache gegen das Verbot erhoben hattest – innert drei Monaten einen Strafantrag stellen. In diesem Fall droht dir eine Busse bis 2000 CHF plus Verfahrenskosten, wobei du innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kannst. Auch zu diesem Zeitpunkt kannst du, da du besonders betroffen bist, noch argumentieren, dass das Verbot unrechtmässig sei. Die Staatsanwaltschaft wird dann entscheiden, wie und ob sie mit dem Verfahren weitermacht.
Vor einigen Jahren hatte eine Nationalrätin den Bundesrat gebeten, die Zulässigkeit von Gated Communities etwas genauer abzuklären. Der Bundesrat schrieb damals, dass es in der Schweiz keine Gated Communities nach amerikanischem Vorbild gebe und diese den raumplanerischen Grundsätzen widersprächen, «wonach öffentliche Räume frei zugänglich sein sollen». Als «öffentlicher Raum» gelten dabei nicht bloss Liegenschaften im öffentlichen Eigentum, sondern auch Flächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Der Bundesrat unterstützte das Anliegen, Gated Communities zu verhindern. Handlungsbedarf sah er allerdings nicht.
Mit gated community hat das rein gar nichts zu tun, sondern mit Eigentumsrechten.
Gestern haben hier Touristen einfach das Weidetor geöffnet. Ich könnte nicht behaupten, dass mich das gefreut hat. Wenn die Tiere abhauen und auf der Strasse einen Unfall bauen, komme ich dran.
Manche Bauern verschaffen sich mit der Mistgabel Respekt bei Wanderern, die ihre Hunde auf beweideten Flächen frei lassen.
Aber sollen wir deswegen Weiden, Siedlungen, Schulen zu Festungen umbauen? Lieber nicht.