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Sind Gated Communities in der Schweiz erlaubt?

Das Eigenheim ist das Lieblingsbiotop des Mittelstands. Doch nicht allen langt's daf
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Sind Gated Communities in der Schweiz erlaubt?

Ja. Eine Hauseigentümerin kann selbst entscheiden, wer ihr Privatgrundstück betreten darf und wer nicht. Aus raumplanerischer Sicht sind Gated Communities zwar nicht erwünscht, aber gleichwohl kaum reguliert.
14.06.2022, 15:5214.06.2022, 17:17
Vera Beutler / lex4you by TCS
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Es mag wenig sympathisch wirken, aber wenn eine Liegenschaftseigentümerin keine Aussenstehende auf ihrem Grundstück haben möchte, ist das ihr gutes Recht und sie kann es mit einem gerichtlichen Verbot durchsetzen. Auch mit dem Raumplanungsrecht kommst du aktuell nicht weiter, wenn du dich gegen Gated Communities wehren möchtest.

«Du musst die Einsprache weder begründen, noch musst du ein besonderes Interesse an dem Zugang zum Grundstück haben.»

Mieter kann kein Verbot beantragen

Eine Eigentümerin kann beim Gericht beantragen, dass «jede Besitzesstörung zu unterlassen ist». Ob Aussenstehende tatsächlich stören, muss sie nicht nachweisen. Ebenso kann die Liegenschaftseigentümerin jede beliebige Störung verbieten lassen, so darf sie etwa verlangen, dass niemand Fussball im Innenhof spielt. Ein gerichtliches Verbot dieser Art kann sich jedoch nie gegen eine bestimmte Person richten, sondern ist immer allgemein gehalten.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Störst du dich als Mieter an aussenstehenden Personen auf dem Gelände, kannst du dies zwar der Eigentümerin oder der Verwaltung mitteilen, ein gerichtliches Verbot beantragen darfst du selbst aber nicht.

Jeder kann Einsprache gegen gerichtliches Verbot erheben

Die Eigentümerin muss das gerichtliche Verbot bekannt machen und «auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle» anbringen. Bist du mit dem Verbot nicht einverstanden, kannst du innert 30 Tagen seit dieser Bekanntmachung beim Gericht Einsprache erheben. Du musst die Einsprache weder begründen, noch musst du ein besonderes Interesse an dem Zugang zum Grundstück haben. Einzig offensichtlich querulatorische oder missbräuchliche Einsprachen wird das Gericht abweisen.

Erhebst du eine korrekte Einsprache, macht diese das Verbot für dich unwirksam. Will die Eigentümerin auf der Durchsetzbarkeit des gerichtlichen Verbots dir gegenüber beharren, muss sie beim Gericht Klage einreichen.

Eigentümerin muss Strafantrag stellen

Steht das Schild mit dem Verbot einmal und missachtest du dieses Verbot, kann die Eigentümerin gegen dich – sofern du keine korrekte Einsprache gegen das Verbot erhoben hattest – innert drei Monaten einen Strafantrag stellen. In diesem Fall droht dir eine Busse bis 2000 CHF plus Verfahrenskosten, wobei du innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kannst. Auch zu diesem Zeitpunkt kannst du, da du besonders betroffen bist, noch argumentieren, dass das Verbot unrechtmässig sei. Die Staatsanwaltschaft wird dann entscheiden, wie und ob sie mit dem Verfahren weitermacht.

Gated Communities widersprechen raumplanerischen Grundsätzen

Vor einigen Jahren hatte eine Nationalrätin den Bundesrat gebeten, die Zulässigkeit von Gated Communities etwas genauer abzuklären. Der Bundesrat schrieb damals, dass es in der Schweiz keine Gated Communities nach amerikanischem Vorbild gebe und diese den raumplanerischen Grundsätzen widersprächen, «wonach öffentliche Räume frei zugänglich sein sollen». Als «öffentlicher Raum» gelten dabei nicht bloss Liegenschaften im öffentlichen Eigentum, sondern auch Flächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Der Bundesrat unterstützte das Anliegen, Gated Communities zu verhindern. Handlungsbedarf sah er allerdings nicht.

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42 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Massalia
14.06.2022 17:10registriert Juni 2021
Wow watson, da versucht ihr aber echt, ein Problem heraufzubeschwören, das es gar nicht gibt. Richerliche Verbote gibt es zu hundertausenden in der Schweiz. Wieso sollte das Eigentumsrecht eines Mehrfamilienhauseigentümers weniger weit gehen, als das Eigentumsrecht eines Einfamilienhauseigentümers? Bei Einfamilienhäusern käme es Fremden (analog Nichtmietern bei Mehrfamilienhäusern) auch nicht in den Sinn, in das fremde Gärtchen zu sitzen und dort zu grillieren, Bier trinken etc.

Mit gated community hat das rein gar nichts zu tun, sondern mit Eigentumsrechten.
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Mr.CoJones aka Philodog
14.06.2022 16:17registriert September 2015
Eher wir über geschlossene Innenhöfe sinnieren sollten endlich alle freien Zugang an Seeufer haben. 🤦🏽‍♀️
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Aruma
14.06.2022 23:19registriert Januar 2020
Es gibt durchaus Gründe, sich abzugrenzen.
Gestern haben hier Touristen einfach das Weidetor geöffnet. Ich könnte nicht behaupten, dass mich das gefreut hat. Wenn die Tiere abhauen und auf der Strasse einen Unfall bauen, komme ich dran.
Manche Bauern verschaffen sich mit der Mistgabel Respekt bei Wanderern, die ihre Hunde auf beweideten Flächen frei lassen.
Aber sollen wir deswegen Weiden, Siedlungen, Schulen zu Festungen umbauen? Lieber nicht.
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