Least du ein Auto, gehst du weder einen Miet- noch einen Kaufvertrag ein, sondern ein Zwischending: Du zahlst zwar jeden Monat einen Leasingzins und der Wagen bleibt während der Leasingdauer im Eigentum des Leasingunternehmens. Gleichzeitig aber ist im Leasingvertrag regelmässig verankert, dass du als Leasingnehmer beispielsweise die Unterhaltskosten tragen muss, oft hast du zudem eine Kaufoption am Ende der Leasingdauer.
Merkst du nach Abschluss des Leasingvertrages, dass du dich finanziell übernommen hast, kannst du ihn innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen. Wird dir erst später bewusst, dass du die Leasingraten nicht mehr stemmen kannst, wird es komplizierter. Gibst du den Wagen vorzeitig zurück, wirst du hier eine, je nach Restdauer des Leasingvertrages unterschiedlich hohe, Rechnung erhalten: Das Leasingunternehmen erhöht die ursprünglich vereinbarten Leasingraten rückwirkend, wenn du den Vertrag vorzeitig auflöst. Damit deckt es seinen Wertverlust ab.
Denn mit dem Leasingzins ist, wie das Bundesgericht schreibt, «im Wesentlichen der Wertverlust des Leasingobjekts während der Leasingdauer zu amortisieren und das eingesetzte Kapital zu verzinsen». Gibst du nun den Leasingwagen vorzeitig zurück, geht diese Rechnung für das Leasingunternehmen nicht mehr auf: «Die lineare Leasingzinsgestaltung entspricht nun aber bei Personenwagen nicht dem zeitlichen Verlauf der Entwertung, der stark degressiv ist und dazu führt, dass die Fahrzeuge unmittelbar nach dem Verkauf eine massive Werteinbusse erleiden», so das Bundesgericht weiter.
Das Leasingunternehmen darf die Höhe der Nachzahlung aber nicht nach seinem Gutdünken festsetzen. Bei der Berechnung muss es sich an die zwingend im Leasingvertrag verankerte «Restwerttabelle» halten. Diese Tabelle, welche Auskunft darüber gibt, wie viel Wert das Auto nach wie vielen Jahren noch hat, ist «nach anerkannten Grundsätzen» zu erstellen. Solche anerkannten Grundsätze sind namentlich die Eurotaxwerte. Hat das Leasingunternehmen im Leasingvertrag zusätzlich eine Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung aufgenommen, ist diese in der Regel nichtig. Du musst in diesem Fall zwar die fälligen Leasingzinsen bezahlen, schuldest jedoch weder Zinsen noch Kosten.
Aber aufgepasst: Namentlich in zwei Konstellationen greifen diese gesetzlichen Schutzmechanismen nicht. Zum einen, wenn du dir einen Luxuswagen leistest. Denn sobald das geleaste Auto einen Wert über 80 000 CHF hat, fällt es nicht mehr in den Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes. Zum anderen schützt das Konsumkreditgesetz nur Private. Bist du selbstständig erwerbstätig und least du ein Auto zu geschäftlichen Zwecken, kannst du dich ebenfalls nicht auf das Konsumkreditgesetz berufen.