Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt. Der Unterhalt besteht zum einen in der Pflege und der Erziehung und zum anderen in Geldzahlungen. Die Eltern müssen den Grundbedarf des Kindes abdecken, so etwa Ausgaben für Essen, Kleidung, Wohnung, Gesundheit und Ausbildung. Wohnen die Eltern zusammen, sorgen sie gemeinsam für den «gebührenden» Unterhalt.
Sind die Eltern getrennt oder geschieden, müssen nach wie vor beide für den Unterhalt sorgen. Wohnt aber das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil, muss der andere Elternteil Unterhaltszahlungen leisten. Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil festgelegt.
Die Unterhaltszahlungen dürfen nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingreifen, sind aber im Übrigen voraussetzungslos geschuldet. Das Kind muss sich seinen Unterhalt nicht verdienen: Der Unterhaltsschuldner darf seine Alimentenzahlung nicht vom Verhalten des Kindes abhängig machen.
Das bedeutet nun aber nicht, dass der betreuende Elternteil das Kind gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil – oder umgekehrt – aufhetzen darf. Beide Elternteile haben laut Gesetz «alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert». Geschieht dies trotzdem, kann sich der betroffene Elternteil an die KESB wenden. Diese wird sich aber in diesem Rahmen ausschliesslich um die Frage des persönlichen Verkehrs kümmern und nicht den Unterhalt neu regeln.
Lehnt ein Kind von sich aus und aus freiem Willen den persönlichen Kontakt zu einem Elternteil ab, so muss dieser damit leben. Denn der persönliche Kontakt ist ein Recht des Kindes und soll dem Kindeswohl dienen. Lehnt ein urteilsfähiges Kind «den Kontakt zu einem Elternteil kategorisch ab», ist «dieser Kontakt aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen», so das Bundesgericht. Im konkreten Fall ging es um zwei 15-jährige Kinder, die sich weigerten, ihren Vater zu sehen.
Ist das «Kind» volljährig, in der Erstausbildung und deswegen grundsätzlich noch unterhaltsberechtigt, ist die Lage nicht mehr ganz so klar. Denn hier muss die Unterhaltszahlung dem Unterhaltsschuldner finanziell, ausbildungstechnisch und eben auch persönlich zumutbar sein. Lehnt der erwachsene Sohn den persönlichen Kontakt ohne jede objektive und nachvollziehbare Begründung ab, ist die Pflicht zur Unterhaltszahlung allenfalls unzumutbar. Das Bundesgericht ist aber auch hier zurückhaltend und hebt die Unterhaltspflicht nur auf, wenn «das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt», wenn «es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht».
Kopf hoch!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand grundlos den Kontakt zu seiner Familie abbricht.