Die Drohnengesetzgebung ist eine Wissenschaft für sich. Die Schweiz hat die Vorschriften der EU übernommen, aber – oder gerade deswegen – heisst es: Es ist kompliziert. Beginnen wir mit dem Einfachen. Wenn eine Drohne über dein Gärtchen surrt, ist es höchstwahrscheinlich eine Drohne der offenen Kategorie und somit eine Drohne mit einem verhältnismässig geringen Betriebsrisiko.
Ist die Drohne leichter als 250 Gramm, darf der Pilot grundsätzlich über unbeteiligte Personen fliegen, wenn er dies auch vermeiden sollte. Veranstaltest du aber eine Gartenparty und drängen sich dort die Menschen so dicht, dass sich eine einzelne Person nicht ohne Weiteres entfernen kann, darf der Pilot auch seine leichte Drohne nicht über deinen Garten fliegen lassen.
Komplizierter wird es bei schwereren Drohnen. Wiegt die Drohne zwischen 250 und 900 Gramm, muss der Pilot sie unverzüglich wegsteuern, sollte sie versehentlich über unbeteiligte Menschen fliegen. Verschärfte Vorschriften gelten für Drohnen ab 900 Gramm, sie müssen bei normaler Fluggeschwindigkeit einen horizontalen Abstand von 30 Metern zu Menschen einhalten. Wiegt die Drohne gar über 4 kg, gilt ein horizontaler Abstand von mindestens 150 Metern zu unbeteiligten Personen. Über einem Wohngebiet haben diese Drohnen also nichts verloren.
Ebenso nichts verloren hat eine Kamera in deiner Privatsphäre: Genauso wenig, wie dein Nachbar dich von seinem Garten aus direkt filmen darf, darf er dich mit einer Drohne ausspionieren. Er darf von dir oder deinem Haus und Garten nur dann Aufnahmen machen, wenn du damit einverstanden bist. Ist dies nicht der Fall und dein Nachbar filmt dich gleichwohl, verletzt er deine Persönlichkeit. Du kannst insbesondere verlangen, dass er die Aufnahmen wieder löscht. Notfalls auch vor Gericht.
Selbst wenn dein Nachbar mit einer leichten Drohne ohne Kamera über deinen Garten fliegt, ist er noch nicht fein raus. Denn das privatrechtliche Grundeigentum erstreckt sich auch auf den Luftraum. Wie weit nach oben dieser privatrechtliche Schutz im Falle eines Drohnenflugs reicht, ist allerdings noch nicht geklärt. Stört dich die Drohne regelmässig und kannst du das Problem nicht direkt mit dem Nachbarn klären, steht dir als Eigentümerin die Eigentumsfreiheitsklage und als Mieter die Besitzesschutzklage zur Verfügung.
Um zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage zu kommen: Stört dich eine Drohne, suchst du am besten das Gespräch mit dem Piloten. Ist das nicht möglich oder bringt es zum wiederholten Male nichts, lohnt sich allenfalls der Gang ans Gericht. Abschiessen oder sonst wie mit Gewalt vom Himmel holen solltest du die Drohne aber nicht. Denn damit wirst du sie höchstwahrscheinlich beschädigen und eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung riskieren. Vor Gericht wirst du nur dann eine Chance haben, wenn du beweist, dass du in entschuldbarer Notwehr gehandelt hast. Dieser Beweis ist nicht unmöglich zu erbringen, aber du brauchst sehr gute Argumente dafür.
In dieser Hinsicht ist das Problem der surrenden Mücke doch einfacher zu lösen. Diese kannst du ohne rechtliche Konsequenzen in das Jenseits befördern. Denn das Tierschutzgesetz schützt grundsätzlich nur Wirbeltiere.