Ein Motorfahrzeug ist verhältnismässig schwer und kann eine hohe Geschwindigkeit erreichen. Diese Betriebsgefahr führt zivilrechtlich zu einer sogenannten scharfen Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung: Bei einem Unfall mit einem Motorfahrzeug haftet dessen Halterin, sofern «durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht» wurde. Haften tust als Autofahrer beziehungsweise Halterin grundsätzlich unabhängig davon, ob du tatsächlich etwas falsch gemacht hast.
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Auto und einer Fussgängerin oder einem Trottinettfahrer wirst du als Autofahrer beziehungsweise als Halter meist zumindest einen Teil des Schadens übernehmen müssen. Du haftest in der Regel auch dann, wenn du dich absolut korrekt verhalten hast, denn du bist als Autofahrer der stärkere Verkehrsteilnehmer.
Trägt der schwächere Verkehrsteilnehmer eine Mitverantwortung am Unfall, reduziert das Gericht allenfalls deine Haftpflicht. Wie das Bundesgericht schreibt, sind dabei «alle Umstände zu berücksichtigen und der Gesamtschaden von 100% deshalb auf die einzelnen haftpflichtrechtlichen Ursachen quotenmässig zu verteilen». Dabei dürfen die Gerichte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Betriebsgefahr in einer Quote zwischen 30% und 60% einfliessen lassen.
Die Betriebsgefahr ist also auch vor Gericht nicht automatisch die alleinige Ursache für einen Schaden. Damit dich das Gericht allerdings vollständig von der Haftung befreien darf, braucht es mehr als in anderen Rechtsgebieten. Denn anders als etwa im Obligationenrecht musst du im Strassenverkehrsrecht dafür ein grobes Verschulden des Geschädigten beweisen.
Dieser Beweis ist einem Führer eines Motorfahrzeuges in folgendem Fall gelungen: Während er mit angepasster Geschwindigkeit fuhr, trat ein Fussgänger einige Meter vor dem Zebrastreifen überraschend auf die Fahrbahn, kollidierte mit dem Auto und wurde schwer verletzt. Das Bundesgericht sah darin ein grobes Selbstverschulden des Fussgängers am Unfall und wies die Vorinstanz an, den Autofahrer strafrechtlich freizusprechen. Denn der Autofahrer durfte damit rechnen, dass sich der erwachsene Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhält und musste nicht bloss deswegen präventiv bremsen, weil sich ein Fussgänger auf dem Trottoir befand. Das Zivilgericht ist zwar an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden und könnte theoretisch das Verschulden des Fussgängers anders bewerten. Wahrscheinlicher ist aber, dass sich ein Zivilgericht hier auf die strafrechtlichen Abklärungen abstützt und den Autofahrer auch von der zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht befreit.
Selbst wenn eine Fussgängerin den Zebrastreifen benutzen will, ist sie nicht in jedem Fall vortrittsberechtigt. Vielmehr hast du als Autofahrer ihr nur dann den Vortritt zu überlassen, wenn sie sich bereits auf dem Streifen befindet oder ihn «ersichtlich» überqueren will. Ist dies nicht der Fall, musst du als Autofahrer nicht damit rechnen, dass sie plötzlich auf den Zebrastreifen tritt.
Sind Kinder auf oder neben der Fahrbahn, gelten für dich als Autofahrer strenge Regeln: Hier musst du besonders vorsichtig sein, nicht nur, aber auch als rechtlichen Gründen. Denn bei Kindern wie auch bei älteren oder gebrechlichen Leuten musst du damit rechnen, dass sie sich nicht korrekt verhalten werden. Dies gilt selbst dann, wenn keine konkreten Anzeichen auf ein willkürliches Verhalten vorliegen. Wie auch das Bundesgericht schreibt, geben Untersuchungen «Anlass zur Annahme, dass Kinder zum Teil bis zu zwölf Jahren typische Verkehrsgefahren überhaupt nicht verstehen».
Liegen konkrete Anzeichen vor, dass sich ein Kind nicht korrekt verhalten wird, musst du hupen: «Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten». So etwa, wenn ein Kind am Strassenrand steht und nicht auszuschliessen ist, dass es die Strasse trotz fehlendem Vortrittsrecht überqueren wird.
Auch wenn eine Begleitperson bei dem Kind ist, darfst du nicht automatisch davon ausgehen, dass diese ein unvorhersehbares Verhalten des Kindes verhindern wird. Dies darfst du nur dann, wenn die Begleitperson das Kind gut erkennbar im sprichwörtlichen Griff hat, so namentlich, wenn sie das Kind an der Hand hält.
bei E-Scootern bin ich als Autofahrer aber auch als Passant auf dem Gehweg immer sehr vorsichtig. da sieht man teilweise Szenen, da fragt man sich schon, wie wenig wert kann das eigene leben sein.
Der Fussgänger latscht am Handy hängend einfach auf die Strasse. Der Velofahrer fährt kreuz und quer, wie es ihm gerade passt. Der Autofahrer fährt vor allem auf Nebenstrassen oft zu schnell und ist oftmals mehr mit seinem Handy als mit der Strasse beschäftigt.
Alle Verkehrsteilnehmer sollten wieder mehr Rücksicht, Umsicht und Toleranz üben.
Mein Motto ist immer:
‚Versuchs mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe und Gemütlichkeit (Balu, Dschungelbuch)‘