Liebe Miriam
Die unangenehme Antwort gleich vorneweg: Hierzulande darf Vater Staat Haus und Land im Ausnahmefall wieder wegnehmen. Die Behörden dürfen allerdings nicht willkürlich Grundstücke und Gebäude im Privatbesitz an sich reissen. Das Eigentumsrecht ist ein Grundrecht. Privatpersonen oder Firmen dürfen somit nur enteignet werden, wenn triftige Gründe vorliegen. In der Sprache der Juristen heisst das: Es muss ein «überwiegend öffentliches Interesse» bestehen, und der Eingriff muss verhältnismässig sein.
Klassische Fälle von einem «überwiegend öffentlichen Interesse» sind etwa der Bau eines Trottoirs, eines Radwegs oder der Ausbau des Schienen- und Strassennetzes. Die Installation von oberirdischen Rohrleitungen, Ufersanierungen, um Überschwemmungen vorzubeugen, oder der Bau militärischer Anlagen können ebenfalls Enteignungen notwendig machen.
Sollte dir tatsächlich eine Enteignung drohen, kannst du gegen das Vorhaben Einspruch erheben. Der Fall geht dann vor die entsprechende Kantonsregierung. Sie prüft nochmals eingehend, ob eine Enteignung wirklich unausweichlich ist. Grundsätzlich steht dir der Weg bis zum Bundesgericht offen.
Die Abgabe von Grundeigentum wird vom Staat in der Regel finanziell entschädigt. Zankapfel ist naturgemäss die Höhe der Entschädigung. Fällt sie für die Betroffenen zu tief aus, geht der Fall an die kantonale Schätzungskommission. Der Entscheid kann ebenfalls bis vor Bundesgericht weitergezogen werden.
Grundsätzlich gilt: Vor dem Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie bei der entsprechenden Gemeinde nachfragen, ob die Gefahr einer Enteignung besteht. Derzeit stehen etwa diverse Renaturierungen von Bächen und Flüssen an. Das benötigt Land. Droht dennoch eine Enteignung, nicht aus Prinzip auf stur schalten. Eine gütliche Einigung mit den Behörden spart in der Regel Zeit und Geld.
Viele Grüsse von Comparis.ch