Christoph Mörgeli gibt nicht auf. Das Bundesgericht war Anfang Juni nicht auf dessen Protest gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz der SRG (UBI) eingetreten. Mörgeli hatte das beanstandete UBI-Urteil zu einer «Rundschau»-Sendung nicht pflichtgemäss zusammen mit der Beschwerde eingereicht, und es danach auch nicht fristgerecht nachgereicht. Dies weil er es versäumt hatte, die entsprechende Aufforderung des Bundesgerichtes bei der Post abzuholen.
Nun hat Mörgeli das Bundesgericht ersucht, seinen Fall doch zu beurteilen und den Nichteintretensentscheid aufzuheben. Er habe als juristischer Laie nichts von den Fristen gewusst und er habe auch nicht gewusst, dass er Post vom Gericht erhalten werde.
Das Bundesgericht hat Mörgelis erneute Beschwerde nun in ungewohnt lakonischer Manier abgewiesen. Ein Revisionsgrund könne nur dann vorliegen, wenn Mörgeli seine Fristen unverschuldeterweise verpasst habe und diese Fristen neu angesetzt werden müssten. Und das sei nicht der Fall. Mörgeli sei im nichtabgeholten Brief sowohl darüber informiert worden, dass er den UBI-Entscheid nachreichen müsse als auch bis wann. Deshalb, so das Bundesgericht, «kommt es nicht darauf an», ob Mörgeli von seiner Nachreichepflicht gewusst habe oder nicht.
Ausserdem «stelle Rechtsunkenntnis (...) keinen Fristwiederherstellungsgrund dar», schreibt das Bundesgericht. Noch deutlicher äussert sich das Bundesgericht zu Mörgelis Angaben, er habe die Post des Bundesgerichts nicht abholen können, da er beruflich im Ausland geweilt habe. «Dass kurz nach Einreichen eines Rechtsmittels regelmässig Frist ansetzende gerichtliche Mitteilungen erfolgen können, liegt in der Natur der Sache; dies muss auch einem juristischen Laien bewusst sein», schreibt das Bundesgericht.
Mörgeli hätte deshalb sicherstellen müssen, dass irgendjemand den Brief abholt. Damit Mörgeli dies das nächste Mal weiss, schreibt das Bundesgericht den entsprechenden Satz in etwas anderer Form gleich nochmals in seinem Entscheid: «Wer Beschwerde erhebt, hat angesichts des dadurch begründeten Prozessrechtsverhältnisses mit gerichtlichen Mitteilungen und Anordnungen in absehbarer Zeit zu rechnen.»