Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ist zu Recht nicht auf das Begehren von sieben Privatpersonen und des Vereins «Digitale Gesellschaft» eingetreten, die die Unterlassung der Funk- und Kabelaufklärung (Internetüberwachung) forderten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Mit der Kabelaufklärung wird der Datenverkehr zwischen der Schweiz und dem Rest der Welt erfasst und überwacht, sprich nach verdächtigen Stichworten durchsucht.
Die Organisation Digitale Gesellschaft und die weiteren Beschwerdeführer kritisieren, dass mit der Aufklärung durch den NDB ihre Grundrechte verletzt würden. Sie sprechen von einer «anlasslosen und verdachtsunabhängigen Massenüberwachung». Mit der Funk- und Kabelaufklärung würde nicht ein bestimmter Teilnehmer überwacht, sondern der gesamte Internetverkehr.
Weil auch ein Grossteil der inländischen Kommunikation über Server im Ausland erfolge, würden sich die Überwachungsmassnahmen nicht auf das Ausland beschränken. Der NDB darf seit September 2017 die Internetkommunikation überwachen. Die Stimmbürger hatten das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) angenommen, wobei die Terrorangst mutmasslich eine grosse Rolle spielte.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob der NDB zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführer eingetreten ist. Um eine Beschwerde einreichen zu können, muss man gemäss Bundesverwaltungsgericht stärker als die Allgemeinheit von der umstrittenen Aufklärung betroffen sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Zudem bestehe ein anderer Rechtsweg, wenn jemand der Ansicht sei, von einer unberechtigten Aufklärung betroffen zu sein. Jede Person könne auf der Basis des Datenschutzgesetzes von Behörden Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie gespeichert und bearbeitet würden.
In Zusammenhang mit dem NDB könne die Auskunft jedoch aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestünden.
In einer Stellungnahme vom Mittwoch bezeichnet der Verein Digitale Gesellschaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als mutlos. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich der Verantwortung entzogen, sich inhaltlich mit der anlasslosen und verdachtsunabhängigen Massenüberwachung durch den Geheimdienst auseinanderzusetzen, schreibt die Organisation. Sie will das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.
Der Verein Digitale Gesellschaft weist in seiner Medienmitteilung weiter darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Beschwerdeinstanz sei. Vielmehr sei es auch dafür zuständig, Aufträge zur Kabelaufklärung zu genehmigen. Diese Entscheide werden nicht veröffentlicht.
Die Digitale Gesellschaft wird das Urteil an das Schweizerische Bundesgericht weiterziehen.
(oli/sda)