
Der österreichische Jurist Max Schrems lässt nicht locker, wenn es um die Datensammelwut grosser Social-Media-Plattformen geht. Bild: Noyb
Der bekannte Datenschutz-Aktivist Max Schrems hat erneut einen juristischen Sieg erlangt gegen den Meta-Konzern.
04.10.2024, 16:3704.10.2024, 16:37
Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung von persönlichen Daten durch Unternehmen wie den Social-Media-Konzern Meta eingeschränkt.
Es stehe dem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegten Grundsatz der «Datenminimierung» entgegen, wenn sämtliche personenbezogenen Daten «zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden», teilte das höchste europäische Gericht am Freitag mit.
Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems. Er hatte in der Vergangenheit in seinen Auseinandersetzungen mit Facebook zwei spektakuläre Erfolge vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erzielt, die den gesamten Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen.
Worum geht es?
Schrems rügte mit seiner Organisation Noyb, dass Meta sich nicht an den Grundsatz der «Datenminimierung» aus der DSGVO halte und einfach das gesamte Online-Verhalten speichere, anstatt die Verarbeitung auf das notwendige Mass zu beschränken.
Katharina Raabe-Stuppnig, eine Anwältin von Schrems, zeigte sich erfreut:
«Wir sind sehr zufrieden mit dem Urteil, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war.»
Meta habe im Grunde seit 20 Jahren einen riesigen Datenbestand über die User aufgebaut, der täglich wachse. Nach diesem Urteil dürfe nur noch ein kleiner Teil des Datenpools von Meta für Werbung verwendet werden – selbst wenn die User der Werbung zustimmen. Und:
«Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Online-Werbeunternehmen, die oft keine Verfahren zur Datenminimierung haben.»
Wo ist das Problem?
Die vom Meta-Konzern gespeicherten Daten von Facebook-Usern können bis ins Jahr 2004 zurückreichen und Daten umfassen, die von Usern selbst, von anderen Usern, über Online-Tracking oder Tracking in mobilen Apps erfasst wurden. Um solche Praktiken zu verhindern, hat die DSGVO den Grundsatz der «Datenminimierung» festgelegt, der eine Beschränkung der Verarbeitung auf die unbedingt erforderlichen Daten vorschreibt. Bisher haben Meta und viele Akteure im Bereich der Online-Werbung diese Regel einfach ignoriert und keine Löschfristen oder Beschränkungen nach Art der personenbezogenen Daten vorgesehen, wie die Datenschützer von Noyb kritisieren.
Der US-Konzern von Mark Zuckerberg liess über einen Sprecher verlauten:
«Meta nimmt den Datenschutz sehr ernst und hat mehr als fünf Milliarden Euro investiert, um den Datenschutz in das Herzstück all unserer Produkte zu integrieren. Jeder, der Facebook nutzt, hat Zugang zu einer breiten Palette von Einstellungen und Werkzeugen, die es den Nutzern ermöglichen, die Verwendung ihrer Daten zu steuern.»
Was hat der Fall mit sexueller Orientierung zu tun?
Ein weiterer Punkt der Klage war die Verarbeitung von sensiblen persönlichen Daten wie etwa der sexuellen Orientierung durch Unternehmen. Für diese Daten gilt in der DSGVO ein besonderer Schutz, sie dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen verwendet werden. Eine solche Ausnahme besteht etwa, wenn die Information bereits zuvor öffentlich gemacht wurde.
Diese Frage stellte sich im vorliegenden Fall, da Max Schrems auf einer Podiumsdiskussion über seine Homosexualität gesprochen und diese damit womöglich derart öffentlich gemacht hatte, dass eine Nutzung durch Facebook für personalisierte Werbung gerechtfertigt sein könnte.
Der EuGH hält fest:
«Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können.»
Es sei nicht ausgeschlossen, dass Schrems seine sexuelle Orientierung bei der Veranstaltung offensichtlich öffentlich machte. Ob diese Information datenschutzkonform genutzt wurde, müsse der österreichische Oberste Gerichtshof beurteilen.
Quellen
(dsc)
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