Klatsche für Facebook und andere Datenkraken – EU-Gerichtshof schränkt Datennutzung ein
Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung von persönlichen Daten durch Unternehmen wie den Social-Media-Konzern Meta eingeschränkt.
Es stehe dem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegten Grundsatz der «Datenminimierung» entgegen, wenn sämtliche personenbezogenen Daten «zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden», teilte das höchste europäische Gericht am Freitag mit.
Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems. Er hatte in der Vergangenheit in seinen Auseinandersetzungen mit Facebook zwei spektakuläre Erfolge vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erzielt, die den gesamten Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen.
Worum geht es?
Schrems rügte mit seiner Organisation Noyb, dass Meta sich nicht an den Grundsatz der «Datenminimierung» aus der DSGVO halte und einfach das gesamte Online-Verhalten speichere, anstatt die Verarbeitung auf das notwendige Mass zu beschränken.
Katharina Raabe-Stuppnig, eine Anwältin von Schrems, zeigte sich erfreut:
Meta habe im Grunde seit 20 Jahren einen riesigen Datenbestand über die User aufgebaut, der täglich wachse. Nach diesem Urteil dürfe nur noch ein kleiner Teil des Datenpools von Meta für Werbung verwendet werden – selbst wenn die User der Werbung zustimmen. Und:
Der US-Konzern von Mark Zuckerberg liess über einen Sprecher verlauten:
Was hat der Fall mit sexueller Orientierung zu tun?
Ein weiterer Punkt der Klage war die Verarbeitung von sensiblen persönlichen Daten wie etwa der sexuellen Orientierung durch Unternehmen. Für diese Daten gilt in der DSGVO ein besonderer Schutz, sie dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen verwendet werden. Eine solche Ausnahme besteht etwa, wenn die Information bereits zuvor öffentlich gemacht wurde.
Diese Frage stellte sich im vorliegenden Fall, da Max Schrems auf einer Podiumsdiskussion über seine Homosexualität gesprochen und diese damit womöglich derart öffentlich gemacht hatte, dass eine Nutzung durch Facebook für personalisierte Werbung gerechtfertigt sein könnte.
Der EuGH hält fest:
Es sei nicht ausgeschlossen, dass Schrems seine sexuelle Orientierung bei der Veranstaltung offensichtlich öffentlich machte. Ob diese Information datenschutzkonform genutzt wurde, müsse der österreichische Oberste Gerichtshof beurteilen.
Quellen
- Nachrichtenagenturen SDA/AWP/DPA
- noyb.eu: EuGH: Meta muss Datennutzung für Werbung „minimieren“
(dsc)
