In einer beispiellosen Widerstandsaktion hatte sich der Rentner Peter Hans Kneubühl gegen die Räumung seines Hauses gewehrt. Während mehrerer Tage verschanzte er sich im September 2010 in und um seinem Haus in Biel und schoss mindestens acht Mal auf Polizisten von Spezialkommandos, bevor er unbemerkt flüchtete. Einen der Polizisten verletzte er am Kopf.
Das Berner Obergericht verurteilte Kneubühl 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und der Gefährdung des Lebens von acht Polizisten. Weil Kneubühl unzurechnungsfähig war, ordnete das Obergericht für ihn eine stationäre therapeutische Massnahme an, was in der Realität einer zeitlich regelmässig verlängerbaren Haftstrafe entspricht und im Jargon die «kleine Verwahrung» genannt wird.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte Kneubühl vor Bundesgericht. Das Berner Obergericht habe die Tatsachen falsch festgestellt. Er verlangte eine Neubeurteilung seines Falles durch eine «unabhängige Instanz». Zusätzlich beschwerte er sich darüber, dass er sich nicht selbst habe verteidigen können, sondern einen Pflichtverteidiger zugeteilt erhalten habe.
Das Bundesgericht hat Kneubühls Beschwerde am 6. Oktober nun vollumfänglich abgewiesen. Er habe in seiner Eingabe nicht begründet, inwiefern das Berner Obergericht seinen Fall falsch beurteilt habe und es sei von Gesetzes wegen unvermeidlich, dass während eines Verfahrens inhaftierte Personen einen Pflichtverteidiger erhielten, selbst entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch.
Mit diesem Urteil des Bundesgerichtes bleibt Kneubühl weiterhin hinter Schloss und Riegel. (thi)