Gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung läuft derzeit eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Amtsführung. Das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter wurde im Januar per Ende Mai dieses Jahres aufgelöst. Der Mann erhob Beschwerde und forderte die Aufhebung der Kündigung beziehungsweise der entsprechenden Verfügung.
Das ehemalige Kadermitglied bemängelt unter anderem, für die Begründung der Kündigung seien Vorwürfe und Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung beigezogen worden. Das sei nicht zulässig, weil dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinen Ausführungen, dass eine Verdachtskündigung vor dem Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils nicht zulässig sei - sofern die Entlassung ausschliesslich mit der Straftat begründet wird. Allerdings heisst das nicht, dass ein Unternehmen in einem solchen Fall einem Mitarbeiter grundsätzlich nicht kündigen darf. So kann gemäss Bundesverwaltungsgericht auch ein sachlicher Grund vorliegen.
Als Beispiel nennt es die Gefahr, dass das geordnete Funktionieren der Verwaltung verunmöglicht wird oder sich eine allfällige Medienkampagne negativ auf den Ruf und das Ansehen der Verwaltung auswirken.
Die im Juni 2012 abgeschlossene Administrativuntersuchung bezüglich der Beschaffungsprozesse für das Informatikprojekt INSIEME zeigte unter anderem auf, dass das ehemalige Kadermitglied persönliche Beziehungen zu zwei Firmen unterhielt, denen Aufträge erteilt worden waren.
Aus diesem Grund hatte die Vorgesetzte des Mannes das Vertrauen in ihn verloren. Sie konnte Voreingenommenheit und Interessenkonflikte nicht mehr ausschliessen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil schreibt, bestehen besonders bei leitenden Angestellten hohe Ansprüche bezüglich Loyalität, Treuepflicht und Sorgfalt. (whr/sda)