EU-Gerichtshof macht Weg frei für Glücksspiel-Erstattungen
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Spielerinnen und Spieler auf die Erstattung von verlorenen Einsätzen bei unerlaubten Online-Glücksspielen hoffen. EU-Recht spricht weder gegen nationale Glücksspiel-Verbote noch Rückerstattungs-Klagen von Konsumentinnen und Konsumenten gegen Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Bei Gerichten gibt es Tausende laufende Verfahren zu Rückforderungen.
Anlass des Urteils war der Fall eines Spielers aus Deutschland: Der Mann hatte zwischen Juni 2019 und Juli 2021 bei zwei maltesischen Online-Glücksspielanbietern mehrere Einsätze bei virtuellen Automatenspielen und Wetten auf Lotterieziehungen verloren. Damals waren in Deutschland Glücksspiele im Netz generell verboten.
Viele Konsumentinnen und Konsumenten zockten deswegen auf Webseiten von Anbietern mit Lizenzen im Ausland, oft in Malta. Der Spieler in diesem Fall forderte die Verluste wegen der fehlenden Erlaubnis in Deutschland zurück. Er trat seine Rechte an eine Gesellschaft ab, die die Unternehmen vor einem maltesischen Gericht verklagte.
Beklagte Unternehmen beriefen sich auf EU-Dienstleistungsfreiheit
Die beklagten Unternehmen wandten ein, dass die deutsche Verbotsregelung gegen die Dienstleistungsfreiheit im EU-Recht verstosse und eine Lizenz aus Malta auch in Deutschland anzuerkennen sei. Ausserdem seien Klagen rechtsmissbräuchlich, weil Spieler wissentlich Anbieter mit maltesischer Lizenz genutzt hätten. Mit entsprechenden Fragen wandte sich das maltesische Gericht nach Luxemburg.
Der EuGH erteilte der Argumentation eine Absage: Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten sowie zur Bekämpfung von Schwarzmärkten dürften Mitgliedsstaaten die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit beschränken. Daran ändere auch nichts, dass das generelle Verbot in Deutschland 2021 ersetzt wurde und Online-Glücksspiele seitdem mit behördlicher Genehmigung erlaubt seien.
Die Spielerklagen seien darüber hinaus nach EU-Recht nicht rechtsmissbräuchlich, hiess es. Dafür reiche die Teilnahme an den Spielen nicht aus. Das maltesische Gericht muss die EuGH-Vorgaben nun bei seinem Urteil im konkreten Fall berücksichtigen. (sda/awp/dpa)
