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Ab Januar 2022 gilt die volle Personenfreizügigkeit für Kroaten

Volle Personenfreizügigkeit für Kroaten ab Januar 2022

22.10.2021, 14:5822.10.2021, 15:59
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Kroatische Bürgerinnen und Bürger sollen ab dem 1. Januar 2022 voll von der Personenfreizügigkeit in der Schweiz profitieren. Das teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am Freitag mit.

Schweizer Grenwaechter bei der Arbeit, am Mittwoch, 10. Februar 2021, am Zoll in Au. (KEYSTONE/Gian Ehrenzeller)
Bild: keystone

Das SEM begründete den Entscheid damit, dass «kein nennenswertes Ungleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt» bestehe. Daher habe der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Oktober 2021 beschlossen, die uneingeschränkte Freizügigkeit für Kroatien ab dem 1. Januar 2022 einzuführen, schreibt das SEM in einer Mitteilung.

Die Schweizer Delegation habe die EU anlässlich einer Video-Konferenz des gemischten Ausschusses offiziell über diese Entscheidung informiert. Damit werden kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den anderen EU/EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Bis anhin hat die Schweiz nämlich die Arbeitsmarktschutzmassnahmen für kroatische Staatsangehörige beibehalten, was aufgrund des Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU möglich ist. Damit gilt für Kroatinnen und Kroaten aktuell nicht die volle Personenfreizügigkeit.

Erneute Begrenzung möglich ab 2023

Sollte jedoch «die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel berufen und die Zahl der Bewilligungen ab 1. Januar 2023» erneut begrenzen. Diese Begrenzung wäre jedoch dann nur noch bis Ende 2026 möglich, schreibt das SEM weiter.

Insgesamt hielten sich per 31. Dezember 2020 28'324 kroatische Staatsangehörige in der Schweiz auf – sechs Personen mehr im Vergleich zum Vorjahr. Sie machten damit 1,9 Prozent der in der Schweiz lebenden EU/EFTA-Bevölkerung aus.

Die EU rief ihrerseits in Erinnerung, dass die Schutzklausel nur eingeführt werden darf, wenn «schwerwiegende Störungen» auf dem Arbeitsmarkt auftreten. Ausserdem müsse diese von beiden Seiten gutgeheissen werden. Bei der Einführung der Schutzklausel im Jahre 2013 bei den osteuropäischen Staaten, konnte diese von der Schweiz noch einseitig eingeführt werden.

Ausserdem schreibt die EU-Kommission, dass alle, die am EU-Binnenmarkt teilnehmen würden, «den gleichen Regeln und Verpflichtungen folgen müssen». Dies sei eine Frage der Fairness und der gleichen Wettbewerbsbedingungen.

Umsetzung Stellenmeldepflicht

Ausserdem informierte die Schweiz im Rahmen des gemischten Ausschusses die EU über die neuesten Erkenntnisse aus der Umsetzung der Stellenmeldepflicht. Diese wurde nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative eingeführt.

Im weiteren hat die Schweiz laut SEM der EU Statistiken und Informationen zur ergangenen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Landesverweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer geliefert.

Auf Anfrage der Schweiz habe die EU ihrerseits über die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Rechte von Schweizer Staatsangehörigen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten informiert.

Der gemischte Ausschuss Schweiz-EU trifft sich in der Regel einmal pro Jahr, um gemeinsam Anwendungsfragen des Freizügigkeitsabkommens zu besprechen. Seitens der Schweiz führte SEM-Vizedirektorin Cornelia Lüthy die Delegation. Die EU-Delegation stand unter der Leitung von Clara Ganslandt, Leiterin der Abteilung Westeuropa im Europäischen Auswärtigen Dienst.

(yam/sda)

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