Luftfahrt

Ärzte lehnen Aufhebung der Schweigepflicht bei Piloten ab – bringen jedoch einen Ausweg ins Spiel

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Der Absturz von Germanwings 4U9525 in Frankreich
Um ca. 11.15 Uhr am Dienstagmorgen, dem 24. März 2015, ist ein A320 der Germanwings in Südfrankreich abgestürzt.
quelle: ap/ap / martin meissner
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Ärzte lehnen Aufhebung der Schweigepflicht bei Piloten ab – bringen jedoch einen Ausweg ins Spiel

01.04.2015, 06:5601.04.2015, 08:05
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Andreas Lubitz brachte letzte Woche die Germanwings-Maschine zum Absturz. Er galt offiziell als flugtauglich. Der Co-Pilot hatte psychische Probleme, die Lufthansa wusste davon

Sollen Ärzte Piloten, die nicht mehr flugtauglich sind, melden können?

Ziemlich rasch nach der Katastrophe kamen in der Schweiz Stimmen auf, die fordern, dass Ärzte dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) oder der Fluggesellschaft melden müssten, wenn sie von Piloten aufgesucht werden und dabei feststellen, dass diese nicht mehr flugtauglich sind. 

Die Ärztevereinigung FMH ist jedoch «strikte dagegen», wie deren Präsident Jürg Schlup im Tages-Anzeiger sagt. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei ein Vertrauensverhältnis, das durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt werden müsse. Eine Meldepflicht würde das Arztgeheimnis aushöhlen, ohne jedoch die Sicherheit zu erhöhen. Es würde sogar das Gegenteil bewirken: «Wenn die Piloten wissen, dass der Arzt ihre gesundheitlichen Beschwerden melden muss, werden sie sich verschliessen», so Schlup gegenüber der Zeitung weiter. Schon heute hätten Ärzte die Möglichkeit, den Behörden zu melden, wenn ein Patient eine Gefahr für seine Mitmenschen darstelle. Sie können sich in einem solchen Fall durch den Kantonsarzt vom Arztgeheimnis entbinden lassen.

Gemäss dem Artikel ist der FMH-Präsident aber bei Massnahmen, die nicht so weit gehen wie die Meldepflicht, bereit zu helfen. Ein Melderecht, wie es schon bei Lenkern im Strassenverkehr existiert, wird erwähnt. Bei diesem kann der Arzt einen Chauffeur melden, bei dem sich bei einer Untersuchung herausstellt, dass er nicht mehr fahrtauglich ist. Bei einem solchen Melderecht muss sich der Arzt nicht zuerst vom Arztgeheimnis entbinden lassen; er habe dadurch einen gewissen Ermessensspielraum, schreibt der «Tages-Anzeiger». (feb)

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