Schweiz
Aargau

Berufsverbot für 80-jährigen Aargauer Hausarzt ist rechtskräftig

THEMENBILD ZU DEN EIDG. ABSTIMMUNGEN VOM 18. MAI 2014 --- Ein Arzt holt einen Patienten aus dem Wartezimmer, im Haus der Aerzte, die Medix Gruppenpraxis, in Zuerich, am Donnerstag, 7. November 2013. I ...
Das Wartezimmer einer Hausarztpraxis. (Symbolbild)Bild: KEYSTONE

Berufsverbot für 80-jährigen Aargauer Hausarzt ist rechtskräftig

25.04.2025, 15:3125.04.2025, 15:31
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Der Kanton Aargau hat einem 80-jährigen Hausarzt zu Recht die Berufsausübungsbewilligung entzogen und ein definitives Berufsausübungsverbot verhängt. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen das Urteil von Mitte Februar entbehre offensichtlich einer genügenden Begründung, hielt das Bundesgericht fest. Auf die Beschwerde werde nicht eingetreten.

Damit ist das von den Aargauer Behörden ausgesprochene Verbot der Berufsausübung rechtskräftig. Der Arzt muss seine Praxis umgehend schliessen. Die «Aargauer Zeitung» berichtete am Freitag zuerst über den Entscheid der Lausanner Richter.

«Fehlende Vertrauenswürdigkeit»

Der 80-jährige Hausarzt im Bezirk Baden hatte sich gegen alle Instanzen gewehrt. Das kantonale Departement Gesundheit und Soziales (DGS) entzog ihm im November 2022 die 1979 erteilte aargauische Berufsausübungsbewilligung. Als Grund nannte das DGS «fehlende Vertrauenswürdigkeit».

Wegen Verletzung der Berufspflichten sprach das DGS auch ein definitives Berufsausübungsverbot in eigener fachlicher Verantwortung aus. Zuvor hatte das Bezirksgericht Baden den Mann rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig gesprochen.

Frau verstarb an zu hohen Maximaldosen

Gemäss Bezirksgericht verstarb eine seiner Patientinnen an einer Vergiftung durch die Einnahme mehrerer Medikamente in toxischen Dosen (Mischintoxikation). In der Folge sei eine missbräuchliche Verschreibungspraxis sowie die Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten festgestellt worden.

Insbesondere habe der Arzt seiner verstorbenen Patientin über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nur aufgrund kurzer Telefonate und ohne persönliche Konsultation Medikamente verschrieben – teilweise in einer Dosierung, welche die empfohlene Höchstdosis um das Doppelte überstieg.

Vor diesem Hintergrund kam des Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Medizinalberufegesetzes des Bundes zerstört und der Entzug der Berufsausübungsbewilligung rechtmässig ist. Das Verwaltungsgericht bejahte auch die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme. (nib/sda)

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7 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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En Espresso bitte
25.04.2025 16:43registriert Januar 2019
Urteil 2C_172/2025, abrufbar auf www.bger.ch

Der Typ hat Tramadol und Zolpidem verschrieben. Ersteres ein starkes Opioid, letzteres ähnelt einem Benzodiazepin. Das Ganze hat er von 2014 bis 2020 gemacht, bevor die Dame genau an diesen beiden Wirkstoffen gestorben ist. Dafür ist er vom Bezirksgericht rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen worden. Das hat er nicht weitergezogen, nur die Berufsausübungsbewilligung.

Der Typ ist nichts anderes als ein 80-jähriger Strassendealer.
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