Fünf Monate Ausweisentzug, 800 Franken Busse und eine bedingte Geldstrafe von 5600 Franken erhielt ein Automobilist aus dem Fricktal aufgebrummt, weil er auf der Autobahn zu nahe aufgefahren ist und rechts überholt hat. Der Bericht der Aargauer Zeitung vom 24. Juli über den Fall erregte Aufsehen, denn: Ausser der Anzeige eines anderen Verkehrsteilnehmers lagen keine Beweise vor, dass der hart Bestrafte die groben Verkehrsregelverletzungen tatsächlich begangen hat.
Er selbst beteuert seine Unschuld, aber ein Anwalt stellte ihm kaum Chancen in Aussicht, den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft und die Administrativmassnahme vor Gericht erfolgreich anzufechten. In solchen Fällen glaube man dem Anzeigeerstatter.
SVP-Verkehrspolitiker Ulrich Giezendanner tobte: Stehe Aussage gegen Aussage, habe das Prinzip «im Zweifel für den Angeklagten» zu gelten, und zwar auch im Strassenverkehrsrecht. Er werde in Bundesbern einen Vorstoss zur klaren Regelung der Beweislast deponieren, die scheinbar gängige Praxis fördere und belohne das Denunziantentum, das dürfe in der Schweiz nicht sein.
Zumindest das Bezirksgericht Brugg scheint das auch so zu sehen. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall hat es einen Automobilisten freigesprochen, der einen Strafbefehl nicht akzeptieren wollte. Die Staatsanwaltschaft dagegen verteidigt die Praxis der Bestrafung auch bei zweifelhafter Beweislage mit Vehemenz. Sie hat Berufung eingelegt, und der Leitende Staatsanwalt Sandro Rossi will an der Verhandlung vor Obergericht persönlich teilnehmen und die Anklage vertreten.
Sehr zur Verwunderung des Anwalts Yetkin Geçer aus Luzern, der für den türkischen Landsmann den Freispruch erwirkte: Das sei angesichts der Arbeitslast in den regionalen Staatsanwaltschaften in solchen Fällen alles andere als üblich.
Auch an der Verhandlung vor Bezirksgericht hatte die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen. Das Urteil des Bezirksgerichts datiert vom 5. Dezember 2014, der Termin für die Berufungsverhandlung vor Obergericht steht noch nicht fest.
Der Vorwurf: Ein 51-jähriger Familienvater aus Rümlang im Kanton Zürich soll auf dem Weg zur Arbeit im solothurnischen Härkingen auf der A1 bei Mülligen bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h einem vorausfahrenden Wagen auf weniger als fünf Meter aufgefahren sein, wiederholt die Fahrspur ohne Richtungsanzeige gewechselt und mindestens zwei auf der Überholspur fahrende Autos rechts überholt haben.
Dafür wollte ihm die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Geldstrafe von 5000 Franken (100 Tagessätze à 50 Franken) aufbrummen. Zudem sei eine frühere, ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 2400 Franken zu widerrufen bzw. in eine unbedingte Strafe umzuwandeln.
Die Anklage stützt sich wie im Fall aus dem Fricktal allein auf die Aussage eines anderen Verkehrsteilnehmers. Es handelt sich um einen Angestellten der für den Autobahnunterhalt zuständigen Nationalstrasse Nordwestschweiz AG, der aus Sorge um seine eigene und die Sicherheit seiner Mitarbeiter schon wiederholt fehlbare Fahrzeuglenker gemeldet hat.
In weniger gravierenden Fällen drücke er auch mal ein Auge zu, um nicht zweimal im Monat vor der Staatsanwaltschaft aussagen zu müssen. Im vorliegenden Fall habe es sich aber wirklich um ein extrem rücksichtsloses Verhalten gehandelt.
Das zog auch die Brugger Gerichtspräsidentin Franziska Roth nicht in Zweifel. Dass es wirklich der Angeklagte war, der es an den Tag legte, hingegen schon. In den Aussagen des einzigen Belastungszeugen machte das Gericht im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft doch einige Ungereimtheiten aus.
Dafür, dass er das Geschehen so genau beobachtete und das Fahrzeug des Angeklagten über längere Zeit im Blickfeld hatte, war es zum Beispiel doch eher merkwürdig, dass ihm ausser der Farbe nichts an dessen Auto aufgefallen war: Es hatte eine beträchtliche Beule in der rechten Hintertür.
Dann soll es sich so abgespielt haben, dass der Zeuge im Birrfeld vom angeblichen Strassenrowdy überholt worden war und dann schliesslich nach der Ausfahrt Lenzburg wieder so nahe zu ihm aufschloss, dass er das Nummernschild ablesen konnte.
Angesichts der behaupteten rasanten und rücksichtlosen Fahrweise, sei es «nicht nachvollziehbar, wie es dem Zeugen möglich gewesen sein soll, einem Wagen über eine so lange Strecke zu folgen und wieder zum Beschuldigten aufzuschliessen, ohne dieselbe Fahrweise an den Tag gelegt zu haben», heisst es im Gerichtsurteil.
Will heissen: Gut möglich, dass der Anzeigeerstatter die Wagen des effektiven Täters und des Beschuldigten verwechselt hat. Es geht um einen grauen Ford Focus, dieses Modell trifft man auf Schweizer Strassen nicht gerade selten an.
Zusammenfassend hält die Gerichtspräsidentin an ihrem Urteil fest, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des einzigen Zeugen und somit an der Schuld des Angeklagten bestehen. Und wenn das Gericht Zweifel an der Schuld hat, darf es niemanden verurteilen.
Warum Rechtsanwalt Yetkin Geçer mit dem Fall an die Öffentlichkeit geht? Er habe sich nach dem AZ-Bericht vom 24. Juli fürchterlich darüber geärgert, dass es Berufskollegen als chancenlos bezeichnen, gegen Strafbefehle ohne gesicherte Beweislage zu rekurrieren.