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Aargau muss Anspruch auf Prämienverbilligung genauer abklären

Krankenkasse Frau erhält Prämienrechnung
Das Versicherungsgericht Aargau hat der Sozialversicherung SVA Aargau einen Rüffel erteilt.Bild: shutterstock/keystone/watson

Aargau muss Anspruch auf Prämienverbilligung genauer abklären

24.07.2023, 16:0224.07.2023, 16:02
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Das Versicherungsgericht Aargau hat der Sozialversicherung SVA Aargau einen Rüffel erteilt. Das Gericht hiess die Beschwerde einer Frau teilweise gut, der die SVA Aargau die Verbilligung der Krankenkassenprämie wegen eines angeblichen Konkubinats verweigerte.

Die SVA Aargau, welche die Prämienverbilligung im Kanton umsetzt, klärte die Lebenssituation der Frau nicht ab, wie aus einem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts hervorgeht. Konkret muss die SVA Aargau die Ausgangslage nun genau prüfen und eine neue Verfügung erlassen. Die Ablehnung des Antrags um Verbilligung greift laut Gericht «offenkundig zu kurz».

Auch wenn nur vermutet werde, die Frau lebe in einem Konkubinat, bedeute dies nicht ohne Weiteres, dass kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. Die SVA habe offenbar mit Blick auf eine «sehr eleganten Lösung» des Falls keine sachverhaltlichen Erhebungen getätigt.

Selbst wenn ein Konkubinat vorliege, müsse als Folge die Bemessung des massgebenden Einkommens der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des allfälligen Konkubinatspartners erfolgen und die Richtprämie der beiden zusammengezählt werden, heisst es in den Erwägungen des Versicherungsgerichts.

Antrag unvollständig geprüft

Der Entscheid der Sozialversicherung SVA Aargau basiere daher auf «unvollständigen sachverhaltlichen Erhebungen» und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Der Entscheid weise einen Begründungsmangel auf, was den verfassungsmässigen Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör verletze.

Die unvollständigen Akten der SVA Aargau erlauben gemäss Versicherungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung.

Die Sozialversicherung SVA Aargau lehnte im Dezember 2020 das Gesuch um Prämienverbilligung mit der Begründung ab, die Frau lebe seit mehr als zwei Jahren mit anderen Personen im gleichen Haushalt und zahle keine Miete. Es sei daher davon auszugehen, dass die Frau in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebe.

Laut Krankenversicherungsgesetz besteht ein Konkubinat, wenn man seit mindestens Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt oder mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Ein weiteres Kriterium ist, dass eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist.

Die Frau machte in ihrer Beschwerde geltend, es liege kein Konkubinat vor. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Im Rechtsstreit geht es um eine Verbilligung für die Jahre 2021 (ab Juli) und 2022. (Urteil VBE.2022.382 vom 5.5.2023)

(yam/sda)

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10 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Bongalicius
24.07.2023 20:13registriert Januar 2016
Der Aargau ist was Sozialleistungen angeht sowieso ein schwarzes Schaf in der Deutschschweiz.

Selber als Student gespürt und zu genüge in anderen Fällen gesehen.

Die Krankenkassenvergünstigung sollte auf Bundesebene geregelt sein und nicht kantonal. Gleiches für Stipendien und staatliche Darlehen zu Ausbildungszwecken.
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