Ab Mitte Mai können private oder öffentliche Organisationen ein Gesuch für einen Pilotversuch zur Abgabe von Cannabis einreichen. Das Ziel ist es, mehr über die Vor- und Nachteile eines kontrollierten Zugangs zu Cannabis zu erfahren.
Der Bundesrat bewilligte an seiner Sitzung vom Mittwoch die entsprechende Verordnung. Mit den Versuchen sollen unter anderem die Konsequenzen auf die Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer und deren Konsumgewohnheiten in einem wissenschaftlichen Rahmen geprüft werden, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schrieb.
Auch die Auswirkungen auf den illegalen Drogenmarkt, auf den Jugendschutz und auf die öffentliche Sicherheit würden gemessen und dokumentiert. Die Lieferketten vom Saatgut bis zum Verkauf würden streng überwacht.
Der angebotene Cannabis müsse dabei hohe Qualitätsstandards erfüllen und aus biologischem Anbau stammen. Für den Anbau und die Herstellung der Cannabisprodukte ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nötig.
Um an den Pilotversuche mitzumachen, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten volljährig sein und zum Beispiel mittels eines Haartests nachweisen, dass sie bereits Cannabis konsumieren. Sie müssen ausserdem in dem Kanton wohnhaft sein, in dem der Pilotversuch stattfindet. Mehr als 5000 Personen Teilnehmende pro Versuch sind nicht erlaubt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das abgegebene Cannabis selber kaufen. Sie können nur eine beschränkte Menge von Cannabis-Produkten pro Monat erwerben, der Weiterverkauf ist verboten. Der Preis der Produkte soll vom Wirkstoffgehalt (THC) abhängig sein.
Die Pilotversuche können von privaten oder öffentlichen Organisationen wie Universitäten, Gemeinden, Kantonen, Verbänden oder Stiftungen durchgeführt werden. Dabei muss jedoch immer ein «anerkanntes Forschungsinstitut» beteiligt sein. Die Dauer des Pilotversuchs müsse wissenschaftlich begründet sein und dürfe höchstens fünf Jahre betragen.
Auch die Verkaufsstellen müssen von den Gemeindebehörden genehmigt werden. Gemäss BAG können das zum Beispiel Apotheken, Fachgeschäfte oder «Cannabis Social Clubs» sein. Sie müssen dafür qualifizierte und für den Verkauf geschulte Mitarbeitende einstellen.
Cannabis ist in der Schweiz seit 1951 als verbotenes Betäubungsmittel eingestuft. Es darf grundsätzlich weder angebaut, hergestellt noch verkauft werden. 1975 wurde auch der Konsum unter Strafe gestellt. Doch trotz dieses Verbots sei der Konsum hoch, der Schwarzmarkt blühe, und die Sicherheit der Konsumierenden sei nicht gewährleistet, schreibt das BAG auf seiner Webseite.
«Angesichts dieser unbefriedigenden Situation» hatte das Parlament in der Herbstsession eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes verabschiedet. Damit sind für eine beschränkte Dauer von zehn Jahren Pilotversuche zugelassen.
Gemäss BAG geht es dabei nicht nur um die Frage, ob ein Verbot besser wäre als eine legale Regelung. Es gelte auch zu klären, welche legale Regelung eine Alternative zum Verbot wäre. Die Pilotversuche griffen künftigen politischen Entscheiden aber in keiner Weise vor. (aeg/sda)
Nik G.
nichtMc
Interessant finde ich auch die geforderten Qualifikationen des Verkaufspersonals. Reicht es ein kiffender Migros-Verkäufer zu sein oder muss man Apotheker sein?
Dave1974
Und das bitte noch in diesem Leben.
Ist doch einfach eine wunderschöne und vorallem auch extrem nützliche Pflanze.