Die drei wichtigsten Versicherungsfragen und -antworten zu Crans-Montana
Die Brandkatastrophe von Crans-Montana hat zahlreiche Versicherungs- und Haftungsfragen aufgeworfen. Der Schweizerische Versicherungsverband gibt die wichtigsten Antworten:
Wer bezahlt die medizinische Versorgung?
In der Schweiz sind Arbeitnehmende gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert, ab einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber auch für Freizeitunfälle. Die Versicherung trägt die Heilungskosten sowie allfälliges Taggeld und AHV/IV-Leistungen. Wenn das UVG nicht greift – wie das etwa bei noch nicht erwerbstätigen Jugendlichen der Fall ist – besteht der Versicherungsschutz über die obligatorische Krankenpflegeversicherung. In diesem Fall sind Franchise und Selbstbehalt zu berücksichtigen, wie der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) auf seiner Webseite schreibt.
Bei Verletzten aus dem Ausland hängt die Kostenübernahme vom Versicherungsschutz ihres Landes ab. Betroffene aus EU/Efta-Staaten und Grossbritannien mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung in der Schweiz. Abgerechnet wird nach Schweizer Regeln. Die Kosten werden aber im ausländischen System geltend gemacht. Im Falle der Brandkatastrophe stammen vier serbische, ein australischer, ein bosnischer und ein kongolesischer Staatsbürger nicht aus der EU. Auch sie werden natürlich medizinisch betreut, über die Kostendeckung kann der SVV aber keine Aussage machen. Die medizinische Versorgung ist unabhängig vom Ausgang der Haftungsfrage gesichert.
Wer kommt für den Schaden auf?
Ob eine Haftung besteht und wer haftet, ist Gegenstand von laufenden Abklärungen, wie der SVV weiter schreibt. Gegen die Barbetreiber wurde bereits eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet. Im Fokus stehen dabei etwa Fragen des Brandschutzes und der Flucht- und Rettungswege. Die zivilrechtliche Haftung kann aber unabhängig vom strafrechtlichen Urteil vorliegen. Auch eine Haftung der Gemeinde kommt in Frage, weil die feuerpolizeilichen Kontrollen nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurden. Zudem haftet laut dem SVV der Gebäude- oder Stockwerkeigentümer, sollte sich herausstellen, dass die Liegenschaft mit Hinblick auf die Nutzung mangelhaft war.
Je nach Ausgang können die Sozialversicherer ihre Kosten ganz oder teilweise bei den Haftpflichtigen zurückfordern. Betroffene können zudem unter Umständen Genugtuungsansprüche geltend machen. Ob die möglichen Haftpflichtigen einen Versicherungsschutz haben, kann der SVV nicht einschätzen.
Wie sind die Immobilien im Wallis versichert?
Im Kanton Wallis gibt es keine kantonale Gebäudeversicherung, weshalb privatwirtschaftliche Lösungen zum Tragen kommen. Es besteht kein Versicherungsobligatorium. Trotzdem dürfte die Versicherungsdurchdringung gross sein, wie der SVV ausführt: Hypotheken werden in der Regel nur gewährt, wenn eine ausreichende Gebäudeversicherung abgeschlossen ist. (sda)
