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Entlassung eines Ex-Managers der Credit Suisse nicht missbräuchlich

Entlassung eines Ex-Managers der Credit Suisse nicht missbräuchlich

19.09.2022, 12:0019.09.2022, 11:40
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Bild: keystone

Das Bundesgericht weist die Klage eines ehemaligen Managers der Credit Suisse gegen seine Entlassung ab. Der Mann war von Mitte der 1990er Jahre bis 2011 Leiter der Nordamerika-Abteilung der Genfer Niederlassung. In dieser Funktion war er an Handlungen beteiligt, die darauf abzielten, die US-Kundschaft trotz der immer strengeren Regeln der USA zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu halten und zu vergrössern.

Der Mann wurde im Februar 2011 von einem US-Gericht wegen Verschwörung zum Nachteil der USA angeklagt, weil er sich mit Kunden aus den USA getroffen oder mit ihnen telefoniert hatte, um ihre nicht deklarierten Konten zu besprechen. Zudem hatte er ihnen empfohlen, ihr Vermögen zu transferieren, um die Steuern in den USA zu umgehen.

Credit Suisse entliess ihn in der Folge aus dem Arbeitsverhältnis, bezahlte ihn aber bis zu seiner Entlassung Ende August 2014. In den folgenden Monaten kündigte die Bank alle Beziehungen (Konten, Kredite, Hypotheken) zu ihrem ehemaligen Angestellten. Diese Massnahmen waren das Ergebnis einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium des Staates New York. Dafür übernahm die Bank die Kosten für den Prozess in den USA, die sich auf fast 420'000 Franken und 1.3 Millionen US-Dollar beliefen.

Hohe Abfindungen

2015 verklagte der ehemalige Manager die Bank vor dem Genfer Arbeitsgericht und forderte rund 280'000 Franken wegen missbräuchlicher Kündigung, 200'000 Franken für immaterielle Schäden und 6.8 Millionen Dollar für seine anstehenden Prozesskosten in den USA. Das Gericht sprach ihm 260'000 Franken für den ersten und 20'000 Franken für den zweiten Grund zu.

Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht aufgehoben, das befand, dass der ehemalige Manager und sein Team wiederholt gegen US-Gesetze und interne Richtlinien der Bank verstossen hatten. Zwar habe auch sein Vorgesetzter, der Leiter der Nordamerika-Abteilung, Verstösse begangen, indem er beispielsweise Reiseberichte ändern liess, bevor er sie nach oben weitergab. Dennoch könne man der Credit Suisse nicht vorwerfen, ihre Mitarbeiter zu Regelverstössen angestiftet zu haben.

In einem am Montag veröffentlichten Urteil schliesst sich das Bundesgericht der Position der Genfer Justiz an. Es ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die beiden über ihm stehenden Hierarchieebenen über die Praktiken der Abteilung zur Umgehung der US-Steuervorschriften Bescheid wussten.

Auch das Geständnis der Credit Suisse vor den US-Behörden belege nicht ihre direkte Verantwortung, da die Bank nur einzelne Mitarbeiter belastet habe, die sich nicht an die Gesetze gehalten hätten. Und dies, obwohl die Amerikaner - und die Schweizer Finanzmarktaufsicht (Finma) - auch die ungenügende Kontrolle über die Mitarbeiter sowie die Leistungsziele und die Bonuszahlungen kritisierten, die die Mitarbeiter dazu verleiten konnten, die rote Linie zu überschreiten.

Für die Richter in Lausanne machten ihre Genfer Kollegen kein Geheimnis aus der Rolle des Leiters der Nordamerika-Abteilung, der dazu riet, über den Zweck von Aufenthalten in Übersee zu lügen oder an Wochenenden zu reisen, um den Eindruck von Ferien zu erwecken.

Es sei klar, dass der Beschwerdeführer sicherlich keine gegen US-Gesetze verstossenden Geschäfte getätigt hätte, wenn der Vorgesetzte die geltenden Richtlinien durchgesetzt hätte. Dieser war jedoch kein «einfacher Untergebener am unteren Ende der hierarchischen Leiter», sondern vielmehr ein «leitender Angestellter mit grosser Erfahrung», betonte das Bundesgericht.

Finanzieller Vorteil

Als solcher sei er in der Lage gewesen zu verstehen, dass die Anweisungen des Leiters der Nordamerika-Abteilung gegen die Vorschriften der Bank und die US-Gesetze verstiessen. Die Richter räumten ein, dass eine Mitteilung dieser Tatsachen an die Revisionsabteilung der Bank den Beschwerdeführer hätte einer Einkommensminderung aussetzen können.

Aber der Mann war sich der Risiken bewusst, und wenn sein «Urteilsvermögen so lange vernebelt war», dann deshalb, weil er einen finanziellen Vorteil daraus zog, so das Bundesgericht weiter. Unter diesen Umständen sei das Verschulden der Bank - durch den Abteilungsleiter - nicht so gross, dass es sein eigenes in den Hintergrund gedrängt hätte (Urteil 4A_479/2020 vom 30. August 2020) (aeg/sda)

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