Cannabis: Der Konsum bleibt verboten, der Besitz ist allerdings straflos.Bild: KEYSTONE
21.09.2017, 10:0321.09.2017, 10:10
Letzte Woche hatte das Bezirksgericht in Zürich einen Angeklagten freigesprochen, der für eine geringe Menge Cannabis eine Ordnungsbusse von 100 Franken erhalten hatte. Verteidigt wurde er vom Jus-Studenten Till Eigenheer.
Eigenheer erhoffte sich, dass das Stadtrichteramt den Fall vor das Obergericht zieht, um einen Grundsatzentscheid zu forcieren. Nun ist dieser aber in einem Fall in Basel gefällt worden.
Das Bundesgericht gab in Lausanne einem Angeklagten Recht, der sich gegen eine Cannabis-Ordnungsbusse gewehrt hatte. Laut dem Bundesgericht falle der Besitz von geringen Mengen (unter 10 Gramm) unter Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes und sei somit straffrei.
Art. 19b BetmG:
Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
Das Urteil stellt damit die Handhabe, dass die Polizei Kiffer wegen Besitzes kleiner Mengen mit einer Busse von 100 Franken belegt, infrage. Die Stadtrichterämter Zürich und Winterthur haben bereits beschlossen, dass sie «Verfahren wegen blossen Besitzes einer geringfügigen Menge Cannabis bei Erwachsenen» nicht mehr annehmen und einstellen, schreibt der «Tages-Anzeiger».
Die Stadtpolizei werde Kiffer aber weiterhin Büssen, sagt Polizeisprecher Marco Cortesi zur Zeitung. (leo)
Kiffen bildet – auch wenns nur die andern sind
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quelle: keystone / martin ruetschi
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