Der Verdacht, der derzeit über der Urner Justiz liegt, wiegt schwer: Der ehemalige Oberstaatsanwalt Bruno Ulmi und sein Nachfolger Thomas Imholz haben sich möglicherweise strafbar gemacht. Beide müssen gewusst haben, wo sie den Kronzeugen im Fall Ignaz Walker hätten ausfindig machen können.
Schliesslich leistete die Staatsanwaltschaft Uri vor zwei Jahren den französischen Behörden Rechtshilfe bei deren Ermittlungen gegen den Holländer. Im Verfahren gegen Ignaz Walker hingegen beteuerte Ulmi mehrfach und Imholz bis zuletzt, nicht zu wissen, wie man Peeters ausfindig machen könnte.
Sollte sich der Verdacht erhärten, hätten Imholz und Ulmi Amtsmissbrauch begangen. Dazu hält das Schweizer Strafgesetzbuch folgendes fest: «Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Seit Mittwoch wissen auch die Urner Oberrichter vom Verdacht gegen die beiden Staatsanwälte. Nachdem die «Rundschau» ihre Recherchen publik gemacht hatte, übergab Walkers Verteidiger Linus Jaeggi dem Gericht die Dokumente aus Frankreich sowie eine E-Mail vom Bundesamt für Justiz, die die Rechtshilfeleistung aus dem Jahr 2013 bestätigt. Handfeste Indizien also, die nahelegen, dass sich die beiden Staatsanwälte tatsächlich strafbar gemacht haben.
Gemäss Artikel 7 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sind Strafbehörden – dazu gehört auch das Obergericht – «verpflichtet», ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, «wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden».
Neben dem Verfolgungszwang schreibt die StPO in solchen Fällen gar eine Anzeigepflicht vor: «Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen», heisst es in Artikel 302 weiter.
Damit spricht die StPO eine klare Sprache: Das Obergericht kann den Verdacht nicht einfach ignorieren – es muss handeln.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass das Obergericht nun in der Pflicht steht, findet sich auch in der kantonalen Gesetzgebung. Laut Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG) des Kantons Uri übt das Obergericht mit einer eigenen Kommission die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und damit auch über die Staatsanwaltschaft aus. In Artikel 56 des GOG werden gar Disziplinarmassnahmen aufgeführt, die das Obergericht ergreifen kann: von Rügen über Geldbussen bis hin zur zeitweiligen Einstellung im Amt oder gar die Entlassung aus dem Amt.
Das bestätigt auch Rechtsprofessor Benjamin Schindler von der Universität St. Gallen: «Das Obergericht ist verpflichtet, die entsprechenden Schritte einzuleiten, nachdem es von den Vorwürfen gegen die Staatsanwaltschaft erfahren hat.» Wenn das Obergericht schon von Gesetzes wegen für Disziplinarmassnahmen zuständig ist, muss es gemäss Schinder «erst recht zuständig sein, wenn es um die Einleitung eines Strafverfahren geht».
Das Obergericht müsste nun die Staatsanwaltschaft auf den Verdacht hinweisen, so Schindler. «Diese muss dann von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten und zwar durch einen unabhängigen Staatsanwalt.» Da sich die Untersuchung auch gegen den jetzigen Oberstaatsanwalt richten würde, müsste nach Einschätzung von Schindler ein ausserordentlicher Staatsanwalt aus einem anderen Kanton ernannt werden. Ausserdem möglich wäre eine Selbstanzeige der beiden Staatsanwälte.
Ob und wie das Urner Obergericht nun handeln wird, bleibt jedoch unklar. Einen Fragenkatalog von watson dazu wollte das Gericht mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht beantworten. Damit scheint das Obergericht abwarten zu wollen, was Oberstaatsanwalt Imholz am kommenden Montag in seinem Plädoyer zu den Vorwürfen sagt.
Damit wird Imholz richtigerweise das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig könnte jedoch auch Gefahr im Verzug sein. Ist an den Vorwürfen gegen Imholz etwas dran und er hat dem Gericht tatsächlich wichtige Informationen zu Peeters vorenthalten, hätte er nun seit Mittwoch alle Zeit der Welt, allenfalls belastendes Material verschwinden zu lassen.
Angesichts dieser zumindest theoretisch möglichen Wiederholungs- und damit Verdunkelungsgefahr täte das Obergericht gut daran, schnellstmöglich zu handeln. Das Gesetz über die Organisation des richterlichen Behörden des Kantons Uri gäbe dem Obergericht hier sogar Massnahmen an die Hand. So steht im Artikel 55 des GOG, dass das Obergericht zum Zweck der Fachaufsicht «namentlich Inspektionen durchführen, den Geschäftsverkehr prüfen, Akten einsehen und Berichte einfordern» kann.
Zu Recht abwarten will die Urner Regierung: «Wir gehen davon aus, dass die Gerichte im Verlaufe des Prozesses die Sachlage klären. Eine inhaltliche Stellungnahme steht uns gestützt auf die Gewaltenteilung nicht zu», sagt Justizdirektorin Heidi Z’graggen.
Eine gut funktionierende Rechtsprechung sei für den Kanton Uri äusserst wichtig, hält Z’graggen weiter fest. Die Justizdirektion werde «selbstverständlich» nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Beurteilung vornehmen und dem Regierungsrat vorlegen, so Z’graggen. Dieser werde dann beurteilen, ob und welche Massnahmen diesbezüglich allenfalls zu ergreifen sind.
Auch für die Legislative sei es nun zu früh, sich dazu zu äussern, sagt Patrizia Danioth (CVP), Präsidentin der Staatspolitischen Kommission des Urner Landrats, gegenüber dem «Urner Wochenblatt». Die politische Wertung der geäusserten Vorwürfe gegen die Urner Staatsanwaltschaft könne erst im Nachgang erfolgen, das gelte auch für allfällige Massnahmen. «Selbstverständlich erwarte ich als Bürgerin des Kantons Uri eine Klärung durch die Staatsanwaltschaft noch während des Gerichtsprozesses», so Danioth.