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Referenzzinssatz: Vielleicht hast du keine Mietzins-Senkung zugute

Trotz tieferem Referenzzinssatz: Vielleicht hast du keine Mietzins-Senkung zugute

27.02.2025, 15:3827.02.2025, 15:38
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Wer nach der erwarteten Senkung des Referenzzinssatzes am kommenden Montag ein Mietsenkungsbegehren stellt, könnte eine böse Überraschung erleben: Laut dem Mieterverband kann dies in manchen Fällen sogar zu einer Mietzinserhöhung führen. Der Grund ist die Teuerung.

Nur ein Teil der Mieterinnen und Mieter habe durch die erwartete Senkung des hypothekarischen Referenzzinssatzes Anspruch auf eine Mietsenkung, erklärte der Schweizer Mieterverband am Donnerstag an einer Online-Veranstaltung. Vermieter dürfen die Teuerung und teils die Kostensteigerung gegenrechnen. «Die hohe Teuerung in den letzten Jahren führt zu Szenarien, in welchen der Teuerungsausgleich der Vermieterschaft höher ist als der Senkungsanspruch der Mieterschaft», so der Verband.

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Im schlimmsten Fall droht gar eine Mietzinserhöhung.Bild: keystone

Eine solche Situation hat es noch nie zuvor gegeben. Wie viele Menschen davon betroffen sind, ist unklar. Eine Mehrheit der Mietenden ist es aber nicht.

Früher riet der Verband meist uneingeschränkt zu einem Senkungsbegehren, da ein überflüssiges Begehren keine Nachteile hatte. Diesmal sei die Lage anders: Eine Mietzinsanpassung an den gesunkenen Referenzzins könne zu einer Erhöhung führen.

Verband rät zu genauer Abklärung

Der Verband empfiehlt, den eigenen Anspruch mit einem Rechner oder einer Beratung zu prüfen, bevor ein Senkungsbegehren gestellt wird.

Wahrscheinlich profitieren Mieter, deren Mietzins seit dem 1. Mai 2012 nicht angepasst wurde oder die seit dem 1. Dezember 2023 eine Anpassung oder einen neuen Mietvertrag hatten. Keine Senkung ergibt sich meist für Mieterinnen mit Mietzinsanpassungen zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 1. Dezember 2023. In Fällen dazwischen hängt es von der Berechnung der Kostensteigerung ab.

Mieter müssen beim Vermieter ein schriftliches Senkungsbegehren einreichen, unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit zur Antwort. Reagiert sie nicht oder lehnt ab, bleiben den Mieterinnen weitere 30 Tage, um die Schlichtungsbehörde anzurufen. Gemäss dem Verband könnten auch Vermieter die Anpassung des Referenzzinssatzes zum Anlass nehmen, den Mietpreis aufgrund der Teuerung zu erhöhen.

Am Montag veröffentlicht das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den neuen Referenzzinssatz, der voraussichtlich von 1,75 auf 1,50 Prozent sinkt. Der 2008 eingeführte Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz. Der heutige Zinssatz gilt unverändert seit Dezember 2023. (rbu/sda/awp)

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