Der Schaffhauser Regierungsrat hat eine Wahlbeschwerde gegen den neu gewählten Ständerat Simon Stocker (SP) abgewiesen. Die Beschwerdeführer machten geltend, Stocker habe seinen Lebensmittelpunkt nicht im Kanton Schaffhausen und sei deshalb gar nicht wählbar.
Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen, wie er am Dienstag mitteilte. Der am Montag als Ständerat vereidigte Stocker kann also weiterhin an der Session teilnehmen.
Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, dass Stocker seit dem 2. Januar 2022 im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen angemeldet und seit diesem Datum auch im Stimmregister der Stadt Schaffhausen eingetragen ist. Darauf habe sich das Wahlbüro abzustützen.
Damit erfülle Stocker die «formellen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss der Kantonsverfassung und ist damit als Mitglied des Ständerates wählbar», hiess es in der Mitteilung weiter. Stocker habe mit der Anmeldung in Schaffhausen auch seine Einzelfirma im Bereich «Alterspolitik» dorthin verlegt und bezahle seine Einkommens- und Vermögenssteuern in der Munotstadt.
Ebenfalls abgelehnt wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Gemäss dem Schaffhauser Wahlgesetz hätten Beschwerden gegen Wahlen nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Beschwerdeinstanz erteilt wird, schrieb der Regierungsrat. «Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass der Wählerwille einstweilen durchzusetzen ist und ein neu gewählter Ständerat sein Amt unabhängig von einer allfälligen Stimmrechtsbeschwerde antreten kann.»
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Er kann an das Schaffhauser Obergericht und danach an das Bundesgericht weitergezogen werden. (sda)