Die Umnutzung einer Liegenschaft in einen Erotikbetrieb ist in der reinen Wohnzone nicht zulässig. Mit diesem Urteil stützt das St.Galler Verwaltungsgericht einen Entscheid des Baudepartements. Die erotischen Dienstleistungen in einer St.Galler Villa bleiben damit verboten.
Die Mieterin des stattlichen Grundstücks am Rande der Stadt St.Gallen verschwieg der Vermieterin die geplante Nutzung der Villa nicht; so wurde im Mietvertrag festgehalten, dass die Liegenschaft für «erotische Dienstleistungen im kleinen Rahmen» genutzt werden dürfe.
Laut Betriebskonzept sind eine bis fünf Damen anwesend, die vorwiegend auf Voranmeldung hin an Werktagen von 9 bis 19 Uhr Gäste aus der «Mittel- und Oberschicht» empfangen. Am Wochenende und an «heiligen Feiertagen» bleibt der Betrieb geschlossen.
Im Mai 2012 reichte die Mieterin ein nachträgliches Baugesuch für die Nutzungsänderung der Liegenschaft ein. Ein Nachbar erhob daraufhin Einsprache gegen das Baugesuch und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung.
Die Baukommission der Stadt St.Gallen hiess die Einsprache im März 2013 teilweise gut und bewilligte das Baugesuch nur unter Bedingungen und Auflagen. Ein Erotikbetrieb dieser Grösse mit maximal fünf Damen im Tagesbetrieb sei in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Eine Vergrösserung und längere Betriebszeiten wären unzulässig.
Der Nachbar gab sich im Kampf gegen den Erotikbetrieb nicht geschlagen. Das Baudepartement hiess seinen Rekurs gegen die Baubewilligung gut, mit der Begründung, der Erotikbetrieb in der Wohnzone sei zonenwidrig und verbot vorsorglich die sexgewerbliche Nutzung der Liegenschaft.
Das Verwaltungsgericht bestätigte dieses Verbot. Im Juli 2013 wurde es unangefochten rechtskräftig. Die Betreiberin des Erotikbetriebs versuchte, mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht eine Umnutzung in einen Tagesbetrieb für maximal fünf Angestellte zu erwirken.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Gewerbebetriebe seien in der Wohnzone ausschliesslich zugelassen, wenn sie nicht störten, heisst es im Urteil vom 19. August. In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass sich Massagesalons in Wohnzonen, wenn sie auch noch so diskret in Erscheinung treten, regelmässig als unzulässig erwiesen, heisst es in der Begründung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien auch ideelle Immissionen (etwa seelisches Empfinden) zu berücksichtigen, die aus der blossen Vorstellung darüber entstehen, was im Innern eines benachbarten Gebäudes von sich geht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
(sda)