Gegen den Mann aus dem Kanton Aargau läuft eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzungen. Seine Lebenspartnerin, mit der er zwei Kinder hat, beschuldigt ihn, gegen sie handgreiflich geworden zu sein. Bei einem Streit im vergangenen Juli habe er sie unter anderem zu Boden geworfen und ihr gesagt, dass er sie umbringen möchte.
Während ihrer ganzen Beziehung seit 2003 sei es immer wieder zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen. Am 11. August wurde der Mann vorläufig festgenommen, drei Tage später aber bereits wieder freigelassen, weil das Aargauer Zwangsmassnahmengericht die Gefahr einer Ausführung des Todesdrohung als «recht gering» einschätzte.
Als Massnahme wurde dem Mann ein absolutes Kontaktverbot gegenüber seiner Lebenspartnerin auferlegt. Zehn Tage später wurde der Mann erneut in Haft genommen: Eine Auswertung seiner beiden iPhones hatten nicht verschickte Textpassagen zu Tage befördert, die Mordfantasien gegen seine Partnerin enthielten.
Unter anderem hatte er geschrieben, «ich mach mir sogar ständig Gedanken sie kalt zu machen und verschwinden zu lassen» oder «Die 100 % Lösung ist sie verschwinden zu lassen. So bin ich sie los, hab das Haus und die Kinder: Wird nicht einfach» und «ich bring sie um».
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen, seine Haftentlassung angeordnet und ein erneutes Rayon- und Kontaktverbot angeordnet. Das Gericht verweist unter anderem auf ein psychiatrisches Gutachten, das im Oktober erstellt worden war.
Die Expertin war darin zum Schluss gekommen, dass die Ausführung der Todesdrohungen unwahrscheinlich erscheine. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der Mann nicht vorbestraft sei, keine psychischen Störungen aufweise und eine gute Intelligenz sowie ein gutes soziales Netzwerk aufweise.
Laut Bundesgericht ist entscheidend, dass die Gefahr einer Ausführung laut Gutachten nur dann als hoch einzustufen wäre, wenn die Beziehung fortgesetzt würde oder der Mann sogar wieder mit seiner Partnerin zusammenleben würde. Diesem Risiko könne allerdings mit einem Kontakt- und Rayonverbot begegnet werden.
Aufgrund der Umstände sei zu erwarten, dass sich der Betroffene daran halten werde, zumal er bereits die erste Kontaktsperre befolgt habe. Sollte der Mann das Verbot laut Gericht allerdings missachten, müsste er mit seiner erneuten Inhaftierung rechnen. (pbl/sda)