Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat am Freitag die Sendung «Kassensturz» von Fernsehen SRF wegen eines Beitrags über einen «schikanösen Chef» gerügt. Beitrag und Online-Zusammenfassung hätten Vorwürfe ehemaliger Angestellter nicht hinterfragt.
Diese seien teilweise als Fakten dargestellt worden, teilte die UBI nach ihrer öffentlichen Beratung in Luzern mit. Die Sichtweise des angegriffenen und namentlich genannten Geschäftsinhabers eines Edelsteinbetriebs sei unzureichend zum Ausdruck gekommen.
Formulierungen und Gestaltungselemente wie die Musik waren tendenziös, wie die UBI weiter urteilte. Das anschliessende Studiogespräch mit einem kantonalen Datenschutzbeauftragten über die Video-Überwachung am Arbeitsplatz änderte an der Meinungsbildung des Publikums auch nichts. Der «Kassensturz»-Beitrag hat damit ebenso wie die Online-Zusammenfassung von SRF 4 News das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt, befand die UBI.
Eine Beschwerde gegen einen weiteren «Kassensturz»-Beitrag wies die Instanz hingegen ab. Dabei ging es um die Rolle der Händler an Viehmärkten. Zwar gab es dabei Mängel bei der Höhe der sogenannten Sofarente für die Importeure. Diese hätten die Meinungsbildung im Publikum aber nicht verfälscht.
Zudem hätten die sich Vertreter des Viehhandels angemessen zu den Vorwürfen äussern können, dass sich dank der Importrechte leicht Geld verdienen lasse und es auf Viehmärkten Absprachen gebe.
Einen Beitrag in der satirischen Late-Night-Show «Deville» rügte die UBI ebenfalls nicht. Darin bezeichnete ein eingeladener Künstler Jesus als «mega Influencer» und spekulierte darüber, wie sich Jesus heute geschäftlich betätigen würde, etwa als Kreuzfahrt-Veranstalter mit Hochseewanderung oder in einem Nagelstudio.
Der Vergleich von Jesus mit Influencern konnte in den Augen der UBI zwar religiöse Gefühle verletzen. Ausschlaggebend für die Ablehnung der Beschwerde war aber, dass der Beitrag nicht Jesus sondern das fragwürdige Geschäftsgebaren von Influencern aufs Korn nahm.
Somit wurden zentrale Glaubensinhalte von Christen nicht berührt. Das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit wurde ebenfalls nicht verletzt. Die UBI fügte an, sie habe sich bei ihrer Prüfung auf strikte Rechtsfragen zu beschränken und äussere sich nicht zu Fragen des Stils oder Geschmacks. (sda)