Mit dem hypothekarischen Referenzzinssatz wird die Änderungen des Hypothekarzinsniveaus auf die Mieten übertragen. Der Referenzzinssatz bildet quasi die Kosten ab, die dem Hauseigentümer zur Finanzierung einer Liegenschaft entstehen. Massgebend ist der Referenzzinssatz für die Mieten der meisten Mietwohnungen. Davon ausgeschlossen sind einzig gewisse über eine staatliche Förderung finanzierte Liegenschaften sowie Genossenschaftswohnungen, deren Mietzinse einer staatlichen Kontrolle unterliegen.
Anspruch auf eine Mietzinssenkung hat daher eine Mehrzahl der Mieterinnen und Mieter in der Schweiz. Im Zweifelsfall dürfte ein Blick in den Mietvertrag Klarheit darüber schaffen, ob der Referenzzinssatz zu Anwendung kommt oder nicht.
Eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte, wie sie am Montag nun bekannt gegeben wurde, entspricht jeweils einer Senkung des Mietzinses um rund 2,9 Prozent. Jedoch ist auch möglich, dass nicht die volle Mietzinsreduktion gewährt wird. Die Vermieter haben nämlich die Möglichkeit, Mietzinssenkungen aufgrund des Hypothekarzinses mit gestiegenen Betriebs- und Unterhaltskosten der Liegenschaft zu verrechnen.
Bei einem Mietzins von 2500 Franken müsste die monatliche Zahlung an den Vermieter mit dem tieferen hypothekarischen Referenzzinssatz inskünftig also rund 72 Franken tiefer ausfallen. Auf ein Jahr gerechnet sind das doch 870 Franken, die der Mieter spart.
Eine automatische Anpassung der Mieten aufgrund einer Zinssatzänderung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gewisse Vermieter gewähren Mietzinssenkungen von sich aus automatisch. Meist müssen Mieterinnen und Mieter bei der Verwaltung der Wohnung aber ein Gesuch für eine Mietzinssenkung stellen. Der Vermieter ist dann verpflichtet, auf das Gesuch zu reagieren.
Ein Gesuch um eine Mietzinsreduktion zu stellen, ist einfach: Ein Brief an den Vermieter respektive die Verwaltung reicht, am besten eingeschrieben. Der Mieterverband stellt auf seiner Homepage dafür kostenlos einen Musterbrief zur Verfügung (www.mieterverband.ch/referenzzins). Eine Antwort auf das Begehren muss innert 30 Tagen schriftlich erfolgen. Der veränderte Mietzins tritt dann ab dem nächsten Kündigungstermin in Kraft.
Hier eine kurze Textvorlage, die in den meisten Fällen reichen wird:
Den Brief mit Namen, Adresse und Unterschrift ergänzen und eingeschrieben der Verwaltung schicken.
Entspricht die Antwort des Vermieters nicht den Erwartungen des Mieters – sprich fällt die Senkung des Mietzinses geringer aus als 2,9 Prozent respektive ist die Verrechnung der Reduktion mit gestiegenen Betriebskosten in Augen des Mieters nicht gerechtfertigt, drängt sich ein Gang vor eine Schlichtungsbehörde auf. Wichtig ist, dass das so genannte Herabsetzungsbegehren innert 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des Vermieters bei der Schlichtungsbehörde eingereicht wird.
Der Anspruch auf Mietzinssenkung kann übrigens auch nachträglich geltend gemacht werden – langjährige Mieter, die nie ein Gesuch gestellt haben und nie eine Mietzinsreduktion erhalten haben, können also auch vorangegangene Veränderungen des hypothekarischen Referenzzinssatzes geltend machen. Allerdings ist eine Rückerstattung von zu viel bezahlter Miete im Gesetz nicht vorgesehen. (ohe/sda/awp)
So macht man sich als Mieter irgendwie unbeliebt.