Das Bundesgericht hat den Einsatz einer Software zur Aufzeichnung von Tastatureingaben eines Verdächtigen gutgeheissen. Die Zürcher Staatsanwaltschaft konnte mit dem sogenannten Keylogger an die Passwörter eines Verdächtigen gelangen, der im Darknet einen grossangelegten Drogenhandel betrieb.
Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil eine Beschwerde der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft gutgeheissen. Das Zwangsmassnahmengericht hatte den Einsatz des Computerprogramms nicht bewilligt.
Wie die Strafkammer ausführt, sei auch ein software-basierter Keylogger als ein technisches Überwachungsgerät im Sinne der Strafprozessordnung zu verstehen. Es mache keinen Unterschied, ob es sich um eine Software handle oder um einen mechanischen Keylogger. Entscheidend sei, wie das «Gerät» eingesetzt werde.
Wie aus dem Urteil hervor geht, kann mit dem Keylogger keine ganzheitliche Kommunikation von einem Gerät ausgeleitet werden. Es handle sich somit um eine Überwachung von Handlungen an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort und nicht um eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs.
Das Bundesgericht fällte das vorliegende Urteil im Juni vergangenen Jahres. Weil die Ermittlungen damals noch liefen, wurde es erst jetzt veröffentlicht, wie das Gericht in einer Medienmitteilung schreibt. (Urteil 1B_132/2020 und 1B_184/2020 vom 18.6.2020) (aeg/sda)
Das Schlimme ist doch, jene Verbrecher, für die diese Technologien angedacht waren, verwenden keine Computer oder welche, bei denen die herkömmlichen Überwachungsmassnahmen nicht anschlagen. Übrig bleiben nur die, die es nicht schnallen, wie man sich der Überwachung entzieht, also Kleinkriminelle und unschuldige Privatpersonen.