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Zu unrecht zur Verhaftung ausgeschrieben: Mann bekommt vom Bundesgericht Entschädigung zugesprochen

Zu unrecht zur Verhaftung ausgeschrieben: Mann bekommt vom Bundesgericht Entschädigung zugesprochen

25.08.2015, 12:0025.08.2015, 12:54
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Das Bundesgericht hat einem säumigen Unterhaltszahlenden Genugtuung und Entschädigung zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach AG hatte den Mann aufgrund einer Strafanzeige der Ehefrau zur Verhaftung ausgeschrieben, ohne irgendwelche polizeiliche Abklärungen zu tätigen.

Aktiv wurde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige der Ehefrau wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die nationale und internationale Ausschreibung hatte eine viertägige Inhaftierung des Mannes zur Folge.

Die Strafuntersuchung gegen ihn wurde im März 2014 jedoch eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden dem Mann auferlegt. Dieser sollte auch die aus der Amtskasse berappten Anwaltskosten zurückerstatten.

Das Obergericht hiess die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Verfügung teilweise gut. Es wies die Staatsanwaltschaft an, diesem eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Zudem hob es die angeordnete Rückforderung des Anwaltshonorars auf.

Die Staatsanwaltschaft tat daraufhin nicht etwa wie befohlen, sondern erliess nochmals eine mit der ersten identische Verfügung. Nun wurde das Obergericht aufgrund einer weiteren Beschwerde des Ehemannes deutlicher: Es sprach ihm eine Entschädigung von rund 2200 Franken und eine Genugtuung von 1500 Franken zu.

Die Staatsanwaltschaft beharrte aber weiterhin auf ihrem Standpunkt und zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Doch dieses kommt zum gleichen Schluss wie das Obergericht: Entschädigung und Genugtuung stehen dem Mann zu.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Angaben der Ehefrau nicht überprüft, den Mann nicht einmal versucht vorzuladen und keine polizeilichen Nachforschungen getätigt.

Vor der Ausschreibung zur Verhaftung gemachte Bankanfragen hatten ergeben, dass im Jahr 2012 Bargeldbezüge von total 270'000 Franken durch den Ehemann vorgenommen worden waren. Nur: Diese Bezüge erfolgten während des gegen ihn geführten ersten Strafverfahrens. Dieses wurde mit einem Strafbefehl abgeschlossen.

(Urteil 6B_576/2015 vom 07.08.2015) (sda)

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