Schweiz
Justiz

Bundesgericht: Mehrfacher Kinderschänder bleibt deshalb verwahrt

Mehrfacher Kinderschänder trickst sich selbst aus und bleibt deshalb verwahrt

24.08.2022, 12:00
Eine Aufseherin oeffnet eine Gefaengniszelle in der Kriseninterventionsabteilung (KIA) im Gefaengnis Limmattal, aufgenommen am Freitag, 1. Maerz 2019 in Dietikon Zuerich. (KEYSTONE/Ennio Leanza)
Bild: KEYSTONE

Die vom Solothurner Obergericht verhängte Freiheitsstrafe von 37 Monaten sowie die angeordnete Verwahrung eines heute 49-jährigen Mannes sind rechtskräftig. Das Bundesgericht ist nicht auf dessen Beschwerde eingetreten Der Pädophile verging sich wiederholt an Kindern und wurde 2018 trotz Bewährungshilfe und engmaschiger Begleitung rückfällig.

Der von der kantonalen Justiz eingesetzte amtliche Verteidiger des Verurteilten reichte fristgerecht Beschwerde gegen das Solothurner Urteil vom November vergangenen Jahres ein. Allerdings bestanden Unstimmigkeiten zwischen dem 49-Jährigen und seinem Anwalt. Der Verurteilte reichte deshalb selbst eine Beschwerde ein - allerdings erst nach Ablauf der Frist.

Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festgehalten, dass die vom Verurteilten beantragte Wiederherstellung der Frist für die Eingabe seiner Beschwerde nicht gewährt werden könne. Seine Eingaben seien deshalb zu spät erfolgt.

Keine gültige Vollmacht

Auf die vom Verteidiger eingereichte Beschwerde könne ebenfalls nicht eingetreten werden. Grund dafür sei die fehlende gültige Vollmacht. Der Anwalt hatte sich im Juni 2021 zusätzlich zu seinem bereits bestehenden Auftrag als amtlicher Verteidiger eine Vollmacht vom 49-Jährigen ausstellen lassen.

Weil dieser im September darauf die Auswechslung des amtlichen Verteidigers verlangte, gelte die zusätzliche Vollmacht laut Bundesgericht als aufgehoben. Zudem erstrecke sich die im kantonalen Verfahren eingesetzte amtliche Verteidigung nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht.

Die vollmachtlos eingereichte Beschwerde des Anwalts, muss der Verurteilte nicht bezahlten, wie aus dem Urteil der Lausanner Richter hervor geht. Der frühere Rechtsvertreter habe wohl aus anwaltlicher Vorsicht gehandelt.

(Urteil 6B_390/2022 vom 27.7.2022)

(aeg/sda)

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