Karl* ist ein stattlicher Mann. Ein bisschen zittrig zwar, ein bisschen kurzatmig – immerhin hat Karl 82 Jährchen auf dem Buckel. Vor dem Richter blickte er grimmig entschlossen drein, betonte langsam, aber im Brustton der Überzeugung, das mit dem Kopfschuss habe er nicht gesagt. Er erinnere sich zwar nicht, aber es sei durchaus möglich, dass er gesagt habe «ich verschiess dä Siech vo me Hund». So etwas entspreche seinem Naturell.
Vor Einzelrichter Guido Näf sass Karl mit seinem Anwalt indes wegen des Kopfschusses. Gekommen war das so: An einem verregneten März-Samstag vor zwei Jahren war Karl mit dem Auto unterwegs auf einem Feldweg. Ein Schild «Wald- und Forstwirtschaft» hinter der Frontscheibe berechtigte Karl trotz Fahrverbot dazu.
Per pedes auf demselben Weg unterwegs war Tom mit seinem Hund. Tom ist von Beruf Polizist und der Deutsche Schäfer sein Diensthund. Der allerdings – der Hund – ist in Rente und Toms Spaziergang war gänzlich privater Natur.
Als Karls Auto sich dem Spaziergänger von hinten näherte, blieb Tom zunächst auf dem Weg stehen und pfiff den Hund zu sich. Das dauerte etwas und Karl musste so lange anhalten. Prompt verlor der Rentner die Contenance; ein Wort gab das andere und mündete schliesslich in eine Anzeige von Tom bei seinen Berufskollegen: Karl habe zu ihm gesagt «chum nie meh do häre, susch git's en Chopfschuss».
Karl seinerseits blieb seinem Kontrahenten nichts schuldig und reichte ebenfalls Strafanzeige ein – wegen Beschimpfung: Tom habe ihn einen «alten Züsel» geheissen. Auf diese Anzeige ist die Staatsanwaltschaft dann allerdings nicht eingegangen, wohl aber auf jene von Tom.
Und so war Karl ein Strafbefehl wegen Drohung ins Haus geflattert: Karl sei mit 5400 Franken zu büssen und zu einer bedingten Geldstrafe von 27'300 Franken zu verurteilen. Päng – ein happiges Sümmchen. Dieses resultiert allerdings nicht aus einer langen Strafe – lediglich 10 Tagessätze waren es –, sondern aus Karls offensichtlich stolzem Einkommen. Und aus dem Einkommen wird, nach genauen Vorgaben, jeweils die angemessene Tagessatz-Summe berechnet. Auf 2730 Franken beläuft sich eine solche eher selten.
Vor dem Einzelrichter blieb Tom dabei, er habe die Drohung ernst genommen und sei fortan nicht mehr an besagtem Ort spazieren gegangen. Er betonte, Karl habe, als er das mit dem Kopfschuss sagte, ihn und nicht den Hund angeschaut.
Dass er seinerseits Karl einen «alten Züsel» geheissen hatte, hat Tom stets zugegeben. Karl hingegen hatte zunächst jegliche verbalen Entgleisungen an die Adresse von Tom energisch abgestritten, schliesslich aber eingeräumt, «hesch jo en Flick wäg» gesagt zu haben.
Vor dem Richter enervierte sich Karl: Erst habe Tom, während sein Hund sich in der Wiese versäuberte, ihm die Durchfahrt blockiert, dann sei der Hund an seinem Auto hochgesprungen – «dä het tue wie ne Satan» –, dann sei «alter Züsel» gefallen. «Ich war 50 Jahre Landwirt, aber so etwas ist mir noch nie passiert.»
Sein Anwalt forderte einen Freispruch für den 82-Jährigen. Was sein Mandant aus dem Wagenfenster heraus gesagt habe, sei wohl wenig verständlich gewesen. Überdies «war es weltfremd von Tom, die angebliche Drohung ernst zu nehmen.»
Richter Näf sprach Karl schuldig der Drohung: «Während Tom konsequent bei seinen Aussagen geblieben ist, hat Karl nach anfänglichem Leugnen immer etwas mehr zugegeben – vom ‹Flick weg› bis zu ‹ich verschiess dä Siech vom e Hund.» Auch wenn Karl tatsächlich den Hund und nicht den Herrn gemeint hat, sei auch damit der Tatbestand der Drohung erfüllt.
Näf erhob die 27'300 Franken Geldstrafe bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zum Urteil. Die Busse reduzierte er auf 4000 Franken. Darüber hinaus muss Karl die Verfahrenskosten von 1000 Franken plus das Honorar für seinen Anwalt berappen. Summa summarum ging der Schuss nach hinten los – mitten in Karls Geldbeutel.
*Namen geändert (aargauerzeitung.ch)
Mir sind aus der gängigen Praxis einige ähnliche Fälle im Gedächtnis hängen geblieben....