Das Bundesgericht hat eine Landesverweisung für eine Frau aufgehoben, die unberechtigt rund 3300 Franken zu viel Sozialhilfe bezog. Sie hatte Einkünfte zwar der Arbeitslosenkasse gemeldet, nicht aber dem Sozialdienst ihrer Gemeinde.
Im konkreten Fall erhielt die Frau in den Jahren 2016 und 2017 Sozialhilfe. Die Löhne einer Beschäftigung als Küchenhilfe bis im November 2016 zahlte ihr Arbeitgeber direkt an den Sozialdienst, der die Höhe der Sozialhilfe berechnete.
Vom Februar bis September 2017 war die Frau ausserdem als Reinigungskraft tätigt. Das dadurch erzielte Einkommen meldete die Frau der Arbeitslosenkasse, nicht aber dem Sozialdienst. In der Folge erhielt die am Existenzminimum lebende Frau mehr Sozialhilfe ausbezahlt, als ihr zustand. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Das Aargauer Obergericht verurteilte die Frau auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Zudem sprach das kantonale Gericht eine Landesverweisung von fünf Jahren aus.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aufgehoben. Die Frau habe zwar gewusst, dass sie die Einkünfte dem Sozialdienst hätte melden müssen. Nur schon, weil sie bereits 2011 Einkommen verschwiegen hatte. Dies hatte damals aber zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen geführt.
Das Bundesgericht kommt entgegen dem Aargauer Obergericht jedoch zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen leichten Fall und damit um eine Übertretung handle. Die Frau habe nicht aktiv darauf hingearbeitet, den Sozialdienst zu hintergehen. Sie habe nur wenig kriminelle Energie an den Tag gelegt.
Ausserdem habe sie mit der Meldung des Verdienstes bei der Arbeitsvermittlungsstelle selbst die Grundlage geschaffen, dass der Sozialdienst von ihrer Arbeit als Reinigungskraft erfuhr. Die Taggelder wurden jeweils an den Sozialdienst überwiesen, wie aus dem Urteil hervor geht.
Hinzu komme, so die Lausanner Richter, dass die Mitarbeiterin der Gemeinde eine gewisse Mitverantwortung treffe. Trotz der schwankenden Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse, habe diese keine Rückfragen gestellt.
Zu Gute hält das Bundesgericht der Beschwerdeführerin, dass sie sich keine Luxusgüter mit dem unrechtmässig erhaltenen Geld leistete. Vielmehr kaufte ein neues Bett für ihren Sohn, der unter Rückenschmerzen litt.
Urteil 6B_1246/2020 vom 16.7.2021
(sda)