Ein Mann hat sich vor den Schweizer Behörden als britisch-russischer Doppelagent ausgegeben, um so einer Auslieferung an Grossbritannien zu entgehen. Das Bundesstrafgericht nahm ihm die Schilderungen jedoch nicht ab.
Der britische Inlandgeheimdienst MI5 wolle seiner habhaft werden, weil er nicht mehr für diesen nach Russland reisen wolle, erzählte der angebliche Agent den zuständigen Schweizer Behörden.
Die im Auslieferungsgesuch der Briten aufgeführten Straftaten – mehrfach begangener Raub und Besitz einer Waffe – seien vom MI5 nur vorgeschoben. Der Mann machte geltend, dass er diese Delikte nicht begangen habe.
Er wurde in der Schweiz festgenommen und sitzt in Auslieferungshaft. Seine Version der Vorgeschichte, die zum Auslieferungsgesuch geführt haben soll, tönt ganz anders: Als er nach Grossbritannien eingereist sei, habe er den Migrationsbehörden erzählt, dass er in Russland von hochrangigen Offizieren des KGB Karateunterricht erhalten habe.
Deshalb sei der MI5 an ihn herangetreten und habe ihm einen Deal vorgeschlagen: Er erhalte die britische Staatsangehörigkeit, wenn er zurück nach Moskau reise, um dort einem Obersten gewisse Informationen zu entlocken. Das habe er getan und sei gleich ein weiteres Mal nach Russland geschickt worden.
Dort sei er jedoch vom russischen Geheimdienst FSB verhaftet und mit Falschinformationen ausgestattet worden. Die Russen hätten mit Repressionen gegen seine Familie gedroht, sollte er den Briten nochmals wahre Informationen liefern.
Der MI5 soll die falschen Infos als solche erkannt und ihn zur korrekten Ausführung seines Auftrags aufgefordert haben. Dagegen habe er sich gewehrt, worauf ihm der MI5 die Unterstützung im hängigen Asylverfahren verwehrt habe. Deshalb sei er nach dem negativen Asylentscheid untergetaucht.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hält die Geschichte des angeblichen Doppelagenten nicht für glaubhaft. Der Mann wird nun, wie von Grossbritannien gefordert, ausgeliefert. Das Urteil kann allerdings noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil RR.2015.181, RP.2015.33 vom 11.08.2015) (wst/sda)