Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes wegen Betrugs bestätigt, der eine Frau um das Entgelt für eine sexuelle Dienstleistung brachte. Entgegen der Ansicht des Verurteilten, ist der Anspruch auf Bezahlung für Sexarbeit strafrechtlich geschützt.
Im konkreten Fall hatte der Mann 2016 in einem Internet-Inserat jungen Frauen einen Verdienst von 2000 Franken in Aussicht gestellt. Eine Interessentin meldete sich. Es wurde vereinbart, dass sie für 2000 Franken eine Nacht mit dem Mann verbringen würde - inklusive sexueller Dienste.
Auf der Fahrt zum Hotel verlangte die Frau eine vorgängige Bezahlung. Wegen des Auftretens des Mannes und seiner Zusicherung, das Geld bei sich zu haben, liess sich die Frau auf eine nachträgliche Bezahlung ein. Dazu kam es nicht. Der Mann verliess das Hotelzimmer nach zweimaligem Geschlechtsverkehr ohne dafür zu bezahlen.
Alle gerichtlichen Instanzen, vom Kreisgericht St. Gallen bis vorliegend zum Bundesgericht, kommen zum Schluss, dass dieses Vorgehen als Betrug zu qualifizieren ist. Der nun verurteilte Mann machte vor Bundesgericht geltend, dass der Prostitutionsvertrag sittenwidrig und damit kein rechtlich geschützter Anspruch auf ein Entgelt für die Sexarbeit bestehe.
Dieser Argumentation folgt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid nicht. Das Erwerbseinkommen einer Prostituierten sei rechtmässig anerkannt. Es werde auch rechtlich in verschiedenen Bereichen erfasst. So unterliege die Prostitution der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der AHV.
Die Prostitution sei eine zulässige Tätigkeit, die auch unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit stehe. Gesamthaft betrachtet dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistung einer sich prostituierenden Person in der Rechtsordnung zumindest teilweise ein Vermögenswert beigemessen werde.
Ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung widerspricht gemäss Bundesgericht somit nicht in jeder Hinsicht ethischen Prinzipien und Wertmassstäben.
Das Bundesgericht hat vorliegend auch den für den Straftatbestand des Betrugs notwendigen Aspekt der Arglist bejaht. Der Frau könne kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Sie sei zwar in gewissem Masse leichtgläubig gewesen. Dies führe aber nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters. (Urteil 6B_572/2020 vom 8.1.2021) (aeg/sda)
Die sollten aber bedenken, dass genau in solchen Fällen die Prosituierten dann aber hilflos wären und sich nicht mehr an die Justiz wenden könnten.
Daher muss man dem Mann eigentlich dankbar sein, dass er dem Bundesgericht die Möglichkeit gab, seine längst überholte Rechtssprechung zu korrigieren und die rechtliche Stellung der Prostituierten wesentlich zu verbessern.