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Hoffnungsschimmer für die Belgierin, die einst Schweizerin war

Hoffnungsschimmer für die in Not geratene Belgierin, die einst Schweizerin war

19.02.2020, 12:0019.02.2020, 11:42
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Wer im Kanton Aargau künftig den Schweizer Pass will, darf während zehn Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben. (Themenbild)
Bild: KEYSTONE

Das Bundesverwaltungsgericht wollte, dass eine als Schweizerin geborene Belgierin und ihre Tochter die Schweiz verlassen. Das Bundesgericht kassierte das Urteil und wies den Fall an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht alle Fakten gewürdigt.

Das befand das höchste Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid. Die Mutter wurde 1956 in der Schweiz geboren. Sie verlor den roten Pass, als sie einen Belgier heiratete. Gemäss der damals gültigen Gesetzgebung hätte sie ausdrücklich erklären müssen, sie wolle ihre ursprüngliche Nationalität behalten.

2005 kehrte sie mit ihrer in Belgien geborenen siebenjährigen Tochter in die Schweiz zurück. Als Alleinerziehende hatte sie Mühe, im Waadtland beruflich Fuss zu fassen. Bis Ende 2016 bezog sie deshalb Sozialhilfe von total rund 265'000 Franken.

Härtefallregelung in Aussicht gestellt

Aufgrund der finanziellen Situation wollte die Waadtländer Einwohnerbehörde der Frau 2017 die bisherige Aufenthaltsbewilligung auf der Basis des Freizügigkeitsabkommens nicht mehr verlängern. Gleiches sollte mit der Bewilligung der Tochter geschehen.

Allerdings stellte die kantonale Behörde der Frau und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle auf der Basis der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs in Aussicht. Dafür bedarf es jedoch einer Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Das SEM erteilte keine Einwilligung, weshalb die Frau ans Bundesverwaltungsgericht gelangte - jedoch ohne Erfolg. Das Gericht führte aus, im vorliegenden Verfahren spiele es «überhaupt keine Rolle», dass die Beschwerdeführerin ursprünglich Schweizerin gewesen sei.

Nicht alles berücksichtigt

Das Gericht räumte ein, die Klägerin habe eine enge Beziehung zur Schweiz. Ihre Tochter lebe seit der Einschulung im Land. Die Beschwerdeführerin könne sich deshalb auf das Recht auf Privatleben der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen.

Allerdings sah das Bundesverwaltungsgericht nicht alle Kriterien erfüllt, damit die Frau darauf basierend in der Schweiz bleiben darf. Entscheidend sei nicht nur die soziale Integration, sondern auch die wirtschaftliche. Eine solche sei der Beschwerdeführerin nie gelungen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegen diesen Entscheid nun gut. Das SEM habe den Fall sowohl unter Berücksichtigung der Menschenrechtskonvention als auch des Freizügigkeitsabkommens beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen habe seine Beurteilung lediglich auf einen Aspekt gestützt. Stattdessen hätte es alle Dimensionen ausleuchten müssen. Darum wies das Bundesgericht den Fall zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Die St. Galler Richter müssen dabei auch neue Entwicklungen in dem Fall berücksichtigen. Die Frau hat unterdessen eine 50-Prozent-Stelle und eine Überbrückungsrente. Der Tochter erhält ein Stipendium. Mutter und Tochter sind damit nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. (Entscheid 2C_800/2019 vom 7. Februar 2020) (aeg/sda)

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