Der 54-Jährige, der 2011 in Seewen SZ den Gatten seiner Ex-Geliebten mit einem Messer tödlich verletzt hatte, ist vom Schwyzer Strafgericht freigesprochen worden. Er habe in einem entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt.
Mit dem Urteilsspruch folgte das Gericht beim Strafmass der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hatte für eine siebenjährige Freiheitsstrafe wegen eventualvorsätzlicher Tötung plädiert.
Der Fall hatte 2011 für Aufsehen gesorgt, weil das Opfer schwer verletzt mit dem Auto davon und dann in eine Mauer gefahren war. Es starb Stunden später in einem Zürcher Spital an den Folgen der starken, durch die sechs bis acht Zentimeter langen Messerstiche verursachten Blutungen im Bauch.
Der Beschuldigte war zu später Stunde nach Hause zurückgekehrt und hatte bemerkt, dass sich vor dem Haus der Gatte seiner Ex-Geliebten aufhielt. Weil dieser als aggressiv galt und ihn bereits bedroht hatte, holte er im Auto ein Rescue Tool und warnte seinen Kontrahenten: «Mach kei Seich, ich han es Messer.»
Der Beschuldigte gab an, er habe mit dem Mann sprechen wollen und Todesangst gelitten, als dieser ihn angegriffen habe. Er habe den Angreifer mehrmals zurückgestossen. Dieser habe sich plötzlich abgewendet und sei mit seinem Auto davongefahren. Darauf habe er die Polizei über den Überfall informiert.
Für Staatsanwältin Alexandra Haag stand fest, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Konfrontation gesucht statt verhindert habe. Er sei mit dem offenen Messer in die Auseinandersetzung gegangen, habe den unbewaffneten Angreifer provoziert und mehrmals zugestochen.
Verteidiger Roberto A. Keller sagte dagegen, seinem Mandanten könne nicht zur Last gelegt werden, dass das Opfer sich im Tumult tödlich verletzt habe. Der Beschuldigte sei gegen seinen Willen in eine Auseinandersetzung geraten und habe nicht an einen Einsatz der Waffe gedacht. Ein Motiv fehle, denn seine Ex-Geliebte habe ja bereits wieder einen neuen Freund gehabt.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschuldigte mit den Messerbewegungen auf Bauchhöhe den Tod des Kontrahenten in Kauf genommen habe. Es gestand dem Beschuldigten aber eine Notwehrsituation zu.
Der Beschuldigte habe keine Provokation begangen, sagte Gerichtsvorsitzende Sandra Rieder. Die Notwehr sei indes unangemessen gewesen.
Das Gericht beurteilte diese unangemessene Reaktion aber als entschuldbar, weil sich der Beschuldigte in Todesangst befunden habe - dies wegen der Dunkelheit und den Todesdrohungen in der Vergangenheit. (lhr/sda)